3. Bucerius-Medizinrechtstag feiert die Eröffnung des Instituts für Medizinrecht der Bucerius Law School

Juristen, Mediziner und Ethiker untersuchen die für das interdisziplinäre Medizinrecht typischen Wechselwirkungen verschiedener Normenkomplexe im Recht, Fragen des strafbaren Abrechnungsbetrugs und der ethischen Entscheidungsfindung im medizinischen Alltag

Forschung & Fakultät |

Am 21. Februar 2018 lud das frisch gegründete Institut für Medizinrecht (IMR) die Fachöffentlichkeit aus Rechtswissenschaften, Medizin und Wirtschaft ein, um über verschiedene Schnittstellenprobleme des Medizinrechts aus juristischer, medizinischer und ethischer Perspektive zu diskutieren. Wie im vergangenen Jahr war das Interesse für die Veranstaltung so groß, dass sie nach 211 Anmeldungen im Auditorium stattfand.

In ihren Begrüßungsreden gratulierten der Geschäftsführer der Bucerius Law School Meinhard Weizmann und der Vorsitzende des Vorstands der ZEIT-Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius Professor Dr. Michael Göring dem Institut für Medizinrecht (IMR) zu seiner Eröffnung. Auch der Bucerius Alumni e.V., vertreten durch Christoph Henckel, beglückwünschte das Institut und machte dem IMR zum Anlass seiner Eröffnung eine großzügige Spende. Die beiden geschäftsführenden Direktoren des IMR Professor Dr. Karsten Gaede und Professor Dr. Jens Prütting, LL.M.oec. beschrieben in ihren Begrüßungsansprachen die Arbeit des IMR, welches sich als Plattform für die gemeinsame Arbeit von Medizinern, Juristen, Philosophen und Ökonomen versteht. Dabei blickten sie auf ihre gemeinsame Zusammenarbeit der letzten Jahre zurück, die mit der Initiativgruppe Medizinrecht begonnen und ihren bisherigen Höhepunkt in der formellen hochschulinternen Gründung des IMR im November 2017 gefunden hat.

Nachdem beide Direktoren ihren ausdrücklichen Dank an alle Beteiligten ausgesprochen hatten, stellten sie den hochkarätigen, wissenschaftlichen Beirat des IMR vor, der sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt:

  • RAin Inez Jürgens M.A.,
  • Professor Dr. Thorsten Kingreen,
  • Professor Dr. Frank Ulrich Montgomery,
  • Professor Dr. Karl-Jürgen Oldhafer,
  • Professor Dr. Klaus Püschel,
  • RA Dr. Stephan Rau M.Sc. (Econ), M.E.A. (Paris),
  • Professorin Dr. Anne Röthel,
  • RAin Dr. Eva Maria Rütz, LL.M.,
  • Professorin Dr. Bettina Schöne-Seifert,
  • Professor Dr. Karsten Scholz,
  • Professor Dr. Michael Schulte-Markwort,
  • Professor Dr. Jochen Taupitz,
  • RA Professor Dr. Michael Tsambikakis,
  • RAin Dr. Katharina Wodarz und
  • Dr. Thomas Wolfram.

Nach der Begrüßung eröffnete Prütting die Vortragsreihe mit einem Beitrag über den Umgang mit Normkollisionen, die zwischen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einerseits und zivilrechtlichem Arztrecht andererseits immer wieder vorkommen. Einen ersten Lösungsansatz erarbeitete er anhand der Frage, ob die wirtschaftliche Aufklärungspflicht nach § 630c Abs. 3 S. 1 BGB auch die Information über sozialversicherungsrechtliche Zuzahlungsverpflichtungen nach dem SGB V umfasst. Professor Dr. Martin Rehborn, Fachanwalt für Medizinrecht und Anwalt bei Rehborn Rechtsanwälte (Dortmund), beschäftigte sich daraufhin mit dem gebietsübergreifenden Einfluss des ärztlichen Berufsrechts. Dabei behandelte er die Frage, inwieweit das ärztliche Berufsrecht noch eine eigenständige Bedeutung hat. Anhand einer ausführlichen Analyse der Rechtsprechung in allen drei Rechtssäulen erläuterte er die Einflussmöglichkeiten des ärztlichen Berufsrechts auf das sonstige Recht über Generalklauseln, Auslegung sowie Gesetzesverweisungen und betrachtete dabei auch die gegenseitigen Wechselwirkungen. Beiden Vorträgen folgten angeregte Diskussionen mit dem Publikum, welche jeweils von Beiratsmitgliedern des IMR geleitet wurden.

In der Kaffeepause kamen Referenten und Teilnehmer ins Gespräch und konnten sich am Büchertisch, den der Verlag C.F. Müller gestiftet hatte, über die aktuellste medizinrechtliche Literatur informieren.

Den zweiten Teil der Tagung eröffnete Gaede mit seinem Vortrag über den strafbaren Abrechnungsbetrug. Dazu erläuterte er, welche Rechtsvorschriften für eine rechtmäßige Rechnungsstellung eingehalten werden müssen. Dies veranschaulichte er anhand verschiedener Deutungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 2 S. 1 GO-Ä für den Fall von Speziallaborleistungen und untersuchte daraufhin das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Betrugs. Dabei konzentrierte er sich auf die Reichweite der konkludenten Täuschung über Tatsachen. Er gab Hinweise, wie das Verfolgungsrisiko durch eine transparente Abrechnung vermieden werden könne. Dr. Katharina Woellert, Vorstandsbeauftragte für Klinische Ethik am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE), schloss die Vortragsreihe mit einem Vortrag über Kompetenzen der Ethikkommissionen und dem Beratungs- und Entscheidungsbedarf außerhalb gesetzlicher Vorgaben ab. Anhand der Frage, ob eine fiktive Patientin mit Patientenverfügung und Vorsorgebevollmächtigten künstlich ernährt werden soll, illustrierte sie einen ethischen Entscheidungsfindungsprozess. Dabei behandelte sie den Ablauf einer Fallberatung sowie Fragen der nachstationären Ethikberatung. Dass beide Vorträge auf großes Interesse stießen, zeigte sich auch hier wieder in den jeweils folgenden, sehr lebhaften Diskussionen mit dem Publikum.

Der 3. Bucerius-Medizinrechtstag klang mit einer Feier anlässlich der Eröffnung des IMR im Foyer des Auditoriums aus. Bereits am 29. Mai 2018 wird der 4. Medizinstrafrechtsabend, der gemeinsam mit der medstra, der WisteV und dem Wirtschaftsstrafrechtlichen Gesprächskreis der Bucerius Law School organisiert wird, eine weitere Möglichkeit zum fächerübergreifenden Austausch zum Thema „Palliativmedizin und Sterbefasten – strafbare Suizidförderung?“ bieten.

Text

Marie-Theres Merrem, M.mel und Atussa Salehnia, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen

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