Im Fokus der diesjährigen Tagung stand das zentrale Thema der Gerechtigkeit und die Frage nach den Grenzen der Strafverfolgung im Rechtsstaat. Aufgrund des großen Interesses an der Veranstaltung moderierten Professor Dr. Karsten Gaede und RA Fachanwalt für Strafrecht Jes Meyer-Lohkamp im Helmut Schmidt Auditorium.
Den Auftakt markierte der Vortrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Christian Rode mit dem Titel: „Der ausgedehnte § 299 StGB – notwendige Grenzen der Korruptionsdelikte“. Rode griff zunächst die Kritik des wissenschaftlichen Schrifttums auf, die das neue Geschäftsherrenmodell des § 299 Strafgesetzbuch erfahren hat. Er konturierte das Tatbestandsmerkmal der Pflichtverletzung anhand von Beispielen und untersuchte praktisch sinnvolle Restriktionsansätze, um eine ausufernde Haftung zu verhindern.
Im Anschluss sprach Professorin Dr. Nina Nestler, Universität Bayreuth, zum Thema: „Das neue Kapitalmarktstrafrecht – legitimer und praktikabler Schutz des Kapitalmarkts?“. Nestler beleuchtete zunächst die zahlreichen tatsächlichen wie normativen Grundprobleme eines unionsrechtlich initiierten Strafrechts, aus dem sich insbesondere Friktionen mit Artikel 103 Abs. 2 Grundgesetz ergeben können. Problematisch sei insbesondere die weite Auslegung des Begriffs der „Unerlässlichkeit“ nach Art. 83 Abs. 2 Satz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union. Im Fokus von Nestlers Vortrag standen der mögliche Individualrechtsschutz einzelner Strafvorschriften sowie die Kontroverse um eine mögliche Ahndungslücke, die bei der Implementierung der Marktmissbrauchsverordnung entstanden sein könnte.
In ihrem Vortrag „(Un-)Zulässigkeit legendierter Ermittlungshandlungen“ legte Professorin Dr. Anna H. Albrecht, Universität Potsdam, ihre rechtsstaatlichen Bedenken gegen den Umgang der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit legendierten Ermittlungshandlungen dar. Sie kritisierte insbesondere die gezielte Umgehung des Richtervorbehalts durch die Wahl gefahrenabwehrrechtlicher Eingriffsgesetze und sprach sich gegen die vom Bundesgerichtshof befürwortete Beweisverwertung über § 161 Abs. 2 Satz 1 Strafprozessordnung aus. Problematisch sei das Verhalten der Ermittlungsbehörden auch im Hinblick auf das Gebot der Aktenwahrheit und der Aktenvollständigkeit. In der anschließenden Diskussion äußerte Professor Dr. Paul Krell die Sorge, dass der Rückgriff auf präventive Ermächtigungsgrundlagen auch den nemo tenetur Grundsatz unterlaufe.
Unter dem Titel „Die unzulässige staatliche Tatprovokation – Reichweite und Rechtsfolgen“ beleuchtete RiBVerfG und RiBGH aD Professor Dr. Henning Radtke ein besonders umstrittenes Beispiel der Strafverfolgung im Rechtsstaat. Radtke begann seinen Vortrag mit einem zentralen Zitat aus der Furcht-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR): „For the trial to be fair within the meaning of Article 6 § 1 of the Convention, all evidence obtained as a result of police incitement must be excluded or a procedure with similar consequences must apply.“ Genau wie der Gerichtshof geht auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) davon aus, dass polizeiliche Tatprovokationen einen Konventionsverstoß begründen, es sieht aber eine größere Bandbreite an Ausgleichsmöglichkeiten vor. Radtke ließ insbesondere Zweifel daran erkennen, ob der Gerichtshof die Strafzumessungslösung stets als Kompensationsmöglichkeit beanstandet. Er hielt es für möglich, dass die fehlende konkrete Bezifferung des Strafabschlags für die Beurteilung des Gerichtshofs ausschlaggebend war. Wann eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vorliege, sei abseits der klassischen Betäubungsmittelsachverhalte schwierig zu beurteilen, da es bislang an Subkriterien fehle, die eine Beurteilung der Tatneigung ermöglichen.
In der anschließend lebhaft geführten Diskussion wurde vornehmlich die zögerliche Umsetzung der Konventionsrechtsprechung durch Teile des BGH und das BVerfG angegriffen und ebenso das im Hintergrund berührte „Machtverhältnis“ zwischen BVerfG und EGMR zur Sprache gebracht.
Die besonders gelungene Herbsttagung endete im Foyer des Auditoriums bei einem Glas Wein.