Am 25. Oktober 2018 war Professor Dr. Heinrich Kiel, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht und Honorarprofessor an der Leibniz-Universität Hannover, zu Gast beim Arbeitsrechtlichen Praktikerseminar für Norddeutschland (APS). Die Reihe wendet sich an arbeitsrechtlich interessierte Juristinnen und Juristen aus Justiz, Anwaltschaft, Unternehmen, Behörden und Verbänden, Personal- und Betriebsräte, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Studierende und wird veranstaltet von Professor Dr. Matthias Jacobs (Bucerius Law School), Professor Dr. Hartmut Oetker (CAU Kiel) und Professorin Dr. Claudia Schubert (Universität Hamburg).
Nach einer kurzen Einführung in das Befristungsrecht stellte Kiel die Klagearten vor. Im Anschluss daran beschäftigte er sich mit sachgrundlosen Befristungen. Kiel ging dabei auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Juni 2018 (Az. BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) näher ein und erläuterte die Konsequenzen für die Rechtspraxis. Mit dem Urteil hat das BVerfG die grundsätzliche Zulässigkeit von mehrfachen sachgrundlosen Befristungen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz) bestätigt. Das BVerfG hat aber auch entschieden, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), wonach eine vorherige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nur innerhalb der letzten drei Jahre berücksichtigt wird, die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet.
Im nächsten Teil seines Vortrags beschäftigte Kiel sich mit der Sachgrundbefristung. Er stellte hierfür einzelne Sachgründe näher vor und zeigte anhand von Beispielen auf, was hierbei zu beachten ist. Die Aufzählung der Sachgründe ist aber nicht abschließend. So ist z. B. auch eine Befristung aufgrund des Betriebsratsamts zulässig, wenn hiermit die personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit gewährleistet werden soll.
Im Anschluss daran widmete sich Kiel in seinem Vortrag dem Sachgrund der haushaltsrechtlichen Befristung. Er stellte ein Urteil des BAG vom 9. März 2011 (Az. 7 AZR 728/09) vor. Mit diesem Urteil hat das BAG entschieden, dass der Sachgrund der haushaltsrechtlichen Befristung nicht vorliegt, wenn der Arbeitgeber sich den Haushalt selbst gibt. Nur wenn der Haushalt durch einen unmittelbar demokratisch legitimierten Haushaltsplangeber aufgestellt wird, der nicht identisch mit dem Arbeitgeber ist, kann ein haushaltsrechtlicher Sachgrund vorliegen.
Kiel stellte sich im Anschluss daran dem politisch hoch umstrittenen Thema der Kettenbefristung. Er stellte zu diesem Thema mehrere BAG-Urteile vor, mit denen das Gericht Leitlinien dafür geschaffen hat, ab wann eine Befristungskette rechtsmissbräuchlich ist. Im letzten Teil seines Vortrags ging Kiel auf die Formvorschriften von Befristungsabreden ein und wie die rechtliche Prüfung von einzelnen Arbeitsvertragsbedingungen vorgenommen werden muss. Auch stellte er die von der Großen Koalition beabsichtigten Neuregelungen zur sachgrundlosen Befristung vor.