Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland das Mindestlohngesetz (MiLoG) für alle Arbeitnehmer. Dieses Gesetz sichert jedem Arbeitnehmer in Deutschland einen Anspruch auf 8,50 EUR brutto pro geleisteter Zeitstunde an vergütungspflichtiger Arbeitszeit. Zum 01.01.2017 wurde der gesetzliche Mindestlohn erstmals erhöht und beträgt nun 8,84 EUR brutto pro geleisteter Zeitstunde. Diese scheinbar einfache Grundformel des Gesetzes wirft allerdings in der Praxis vielschichtige Probleme auf und hat die Rechtsprechung bis hin zum Bundesarbeitsgericht1 bereits vielfach beschäftigt. Wissenschaft2 und Rechtsprechung3 haben viele der Fragen nunmehr geklärt. Die Klärung einer Vielzahl der Fragen vereinfacht es dem Arbeitgeber, seine Pflichten aus dem MiLoG einzuhalten. Denn eine Unterschreitung des Mindestlohnanspruchs ist gesetzlich mit empfindlichen Strafen bedroht. Bei einer Unterschreitung des Mindestlohnanspruchs würde ein Arbeitgeber zudem fällige Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen nicht abführen. Geschieht dies vorsätzlich, droht dem jeweils Verantwortlichen sogar das Risiko einer Strafbarkeit gemäß § 266a StGB.
Der nachfolgende Beitrag will zunächst einige ausgewählte Problembereiche des MiLoG aufzeigen und daran anknüpfend die vielschichtigen Konsequenzen vor allem aus strafrechtlicher Sicht beleuchten.