Ein Aufenthaltsrecht bekäme der Vater, wenn er Vater eines deutschen Kindes wäre. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann zum einen durch Geburt im Inland erlangt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen, u.a. eine Mindestzeit der Eltern in Deutschland erfüllt sind. Der Mutter fehlten zum Zeitpunkt der Geburt wenige Monate zur Erfüllung der Mindestzeit. Zum anderen kann die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt werden, wenn ein Elternteil deutsch ist. Die Mutter hätte sich als anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention vor einigen Jahren einbürgern lassen können, dies hat sie aber nicht getan. Somit hat das Kind weder kraft Geburt im Inland, noch durch ein deutsches Elternteil die deutsche Staatsbürgerschaft. Der Vater wird durch die zuständigen Behörden auf das langwierige Visumsverfahren in seinem Heimatland verwiesen.
Um diese für Kind und Familie schädliche Situation abzuwenden, verfolgen wir aktuell eine von der Rechtsprechung des BVerfG unterstütze Argumentation dahingehend, dass eine Abschiebung des Vaters aus Gründen einer unerlässlichen intensiven Vater-Kind-Beziehung rechtlich unmöglich ist. In allernächster Zeit wird hierzu Klage erhoben werden.