Großkanzleien als Fremdkörper innerhalb der Anwaltschaft? Berechtigte Kritik?

Artikel von Markus Hartung aus der Festschrift für Michael Oppenhoff

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Großkanzleien gelten innerhalb der Anwaltschaft als Fremdkörper. Manchmal als „juristische Kaufleute“ bezeichnet, scheint es viele in der Anwaltschaft zu geben, für die Großsozietäten der Inbegriff all dessen sind, was Anwälte nicht sein sollten. Allerdings muss man konstatieren, dass die meisten Kritiker keine wirkliche Erfahrung mit Großsozietäten haben.

Markus Hartung, früher Managing Partner von Linklaters in Deutschland und ein ausgewiesener Kenner von Großkanzleien, hat in der Festschrift für den 80. Geburtstags von Michael Oppenhoff <link file:714 download file>einen Beitrag zu diesem Thema geschrieben - Großsozietäten und die Anwaltschaft. Er beschreibt die Besonderheiten dieser Organisationen, schildert die damals sehr heftigen Diskussionen um die drohende Spaltung der Anwaltschaft und untersucht das Gebaren der Großsozietäten nach Maßgabe der core values der Anwaltschaft, also an den Grundwerten aus § 43a BRAO. Sein Befund: Anwaltsgemeinschaften, egal ob klein oder groß, sind heute noch Fremdkörper im anwaltlichen Berufsrecht, aber im Hinblick auf die anwaltlichen core values müssen sich die Großsozietäten vor niemandem verstecken.

Text

Markus Hartung

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