Prof. Payandeh: Völkerrecht und Ukraine-Krieg

Prof. Payandeh erklärt, ob der Angriff auf die Ukraine völkerrechtswidrig war und ob das Völkerrecht versagt hat – Fofftein - Folge #24

Forschung & Fakultät |

Verstöße gegen das Völkerrecht

Mit dem Angriff auf die Ukraine hat Russland klar gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot verstoßen. Dieses ist in Art. 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen verankert und untersagt allen UN-Mitgliedstaaten die Androhung oder Anwendung von Gewalt im Rahmen ihrer internationalen Beziehungen. Damit werden die Souveränität und territoriale Integrität aller Staaten geschützt. Weiterhin stehen durch einzelne militärische Maßnahmen Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Raum. Dieses regelt den bewaffneten Konflikt und ist insbesondere in den Genfer Konventionen und ihren Zusatzprotokollen niedergelegt. Kriegsverbrechen können danach insbesondere durch Angriffe auf die Zivilbevölkerung begangen werden und Völkerrechtsverstöße darstellen.

 

Völkerrechtliche Rechtfertigung

Seitens Russlands wurden verschiedene Gründe für den Angriff auf die Ukraine vorgebracht. Völkerrechtlich rechtfertigen können sie ihn allerdings nicht. Mangels Autorisierung durch den Sicherheitsrat wäre der einzig mögliche Rechtfertigungsgrund unter der UN-Charta das Selbstverteidigungsrecht. Der Maßstab ist hier jedoch ein strenger: Es müsste ein bewaffneter Angriff auf Russland stattfinden oder unmittelbar bevorstehen. Hierfür bestehen jedoch keinerlei Anzeichen. Allein Russlands diffuser Verweis auf eine Bedrohung durch die Ukraine begründet das Selbstverteidigungsrecht nicht.

Auch eine Einladung durch die sogenannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk kann den russischen Angriff nicht rechtfertigen. Ungeachtet der Frage, ob bzw. unter welchen Umständen eine solche Einladung möglich ist, könnte sie jedenfalls kein Vorgehen gegen die gesamte Ukraine rechtfertigen. Weiterhin scheidet eine wirksame Einladung mangels Souveränität der sogenannten Volksrepubliken aus. Vielmehr ist in der Anerkennung als eigeneständige Volksrepubliken durch Russland ein weiterer Völkerrechtsverstoß zu erblicken.

Zuletzt vermag auch der Hinweis auf angebliche Menschenrechtsverletzungen durch die Ukraine oder gar einen Völkermord an der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine eine Rechtfertigung des Angriffs nicht zu begründen. Es bestehen nach übereinstimmenden Einschätzungen unabhängiger Beobachtender keine Anzeichen für eine solche Menschenrechtsverletzung. Insbesondere würden sie keine Ausmaße erreichen, in denen eine Rechtfertigung einer militärischen Intervention zur Verhinderung der Menschenrechtsverstöße überhaupt diskutiert werden könnte. Das hat mittlerweile auch der Internationale Gerichtshof in Den Haag bestätigt und mit einer Anordnung vom 16.3.2022 die Russische Föderation aufgefordert, die militärischen Maßnahmen unverzüglich einzustellen.

Der Angriff Russlands auf die Ukraine stellt damit einen nicht gerechtfertigten Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot dar, was auch die Generalversammlung der Vereinten Nationen in einer Resolution vom 02.03.2022 mit überragender Mehrheit bekräftigt hat. Sie hat damit von Russland die sofortige Einstellung aller militärischen Maßnahmen verlangt.

Mögliche Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft

Die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit liegt beim UN-Sicherheitsrat. Dieser hat die Kompetenz, Maßnahmen zur Beendigung des militärischen Angriffes zu beschließen. Allerdings versagt dieser Mechanismus zwangsläufig, wie auch in diesem Fall, wenn der Angriff von einem der fünf ständigen, mit Veto-Recht ausgestatteten, Staaten ausgeht.

Allerdings gibt es weitere Maßnahmen, die die internationale Gemeinschaft in dieser Situation ergreifen kann. Es besteht zunächst völkerrechtlich die Pflicht zu kooperieren, um auf eine Beendigung der militärischen Auseinandersetzung hinzuwirken. Außerdem dürfen die Staaten durch schwere Völkerrechtsverletzungen herbeigeführte Zustände nicht anerkennen. So dürften die Mitgliedsstaaten eine Annexion ukrainischer Gebiete durch Russland nicht anerkennen.

Das Völkerrecht gibt ferner den rechtlichen Rahmen vor, in dem die einzelnen Mitgliedsstaaten eigene Maßnahmen ergreifen können. Dabei wären grundsätzlich auch militärische Maßnahmen gegen Russland zulässig. Dies gilt sowohl in der Ukraine als auch auf russischem Territorium und darüber hinaus. Wegen des hohen Eskalationspotenzials ist die derzeitige Zurückhaltung jedoch politisch gut nachvollziehbar. Eine Pflicht zur militärischen Intervention gibt es indes nicht. Dies wäre sogar dann nicht der Fall, wenn es zu einem Angriff auf einen NATO- oder EU-Mitgliedsstaat käme.

Waffenlieferungen an die Ukraine sind ebenfalls völkerrechtlich zulässig. Das liefernde Land wird dadurch auch nicht Partei des bewaffneten Konflikts. Sie lösen auch nicht das Selbstverteidigungsrecht Russlands aus, sodass eine Rechtfertigung eines Angriffes auf das liefernde Land ausscheidet.

Sanktionen gegen Russland wären nur rechtfertigungsbedürftig, wenn und soweit sie mit völkerrechtlichen Bestimmungen in Konflikt geraten. Maßnahmen wie der Abbruch des Genehmigungsverfahrens für Nord Stream 2 oder der Abbruch diplomatischer Beziehungen sind daher völkerrechtlich unbedenklich. Andere Maßnahmen geraten zwar potenziell in Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Russland, können jedoch in großem Umfang gerechtfertigt werden. So liegt es beispielsweise im Abbruch von Handelsbeziehungen mit Russland.

Rechtfertigungen anderer Sanktionen können potenziell auf völkergewohnheitsrechtlich anerkannte allgemeine Rechtfertigungsgründe gestützt werden, insbesondere das Institut der Gegenmaßnahme. Hierbei dürfen Verpflichtungen gegenüber einem anderen Staat missachtet werden, um einen Staat zu völkerrechtskonformem Verhalten zu bewegen. Fraglich ist hierbei jedoch, ob solche Maßnahmen nur vom unmittelbar betroffenen Staat gerechtfertigt sind oder von jedem Staat. Dies ist jedoch jedenfalls bei schwerwiegenden Völkerrechtsverstößen wie der Aggression zu bejahen.


Videoreihe „Fofftein“

Mit der Videoreihe „Fofftein“ möchten wir juristische Themen von gesellschaftlicher Relevanz für die interessierte, aber juristisch nicht vorgebildete Öffentlichkeit erklären und einordnen. Hierzu werden Mitglieder der Fakultät, Alumnae oder Alumni als Expert*innen eingeladen. In 5-10 Minuten – eben einer kurzen Kaffeepause – führen wir in die Thematik, beteiligte Akteure und die Umstände ein und erklären die Grundsätze des behandelten rechtlichen Themas.

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Konsequenzen für russische Regierungsmitarbeitende

Auf den ersten Blick steht einer strafrechtlichen Verfolgung russischer Amtsträger*innen vor dem Internationalen Strafgerichtshof entgegen, dass weder Russland noch die Ukraine Vertragsparteien des Römischen Statuts des Strafgerichtshofs sind. Jedoch hat die Ukraine bereits seit 2014 die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für Taten auf ukrainischem Territorium anerkannt. Am 28.02.2022 kündigte deshalb der Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofes an, Ermittlungen aufzunehmen.

Von der Zuständigkeit des Strafgerichtshofs umfasst sind folglich alle Handlungen auf dem Gebiet der Ukraine, die die Schwelle des Völkerstrafrechts überschreiten. Dies betrifft insbesondere Kriegsverbrechen wie etwa vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung. In der Verantwortung sind hierbei einzelne Soldat*innen genauso wie Vorgesetzte und möglicherweise sogar Mitglieder der Regierung bis hin zum Präsidenten. Die Immunität des Präsidenten und einzelner Regierungsmitglieder steht einem Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof prinzipiell nicht entgegen.

Eine Zuständigkeit für die strafrechtliche Behandlung des bewaffneten, militärischen Angriffs auf die Ukraine als solchen besteht indes aufgrund einer Beschränkung des Verbrechens der Aggression auf Vertragsstaaten des Römischen Statuts nicht.

Auch eine Verfolgung vor innerstaatlichen Gerichten wäre denkbar. Deutschland sieht in Anknüpfung an das sogenannte Weltrechtsprinzip beispielsweise die Zuständigkeit deutscher Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für die Verfolgung aller völkerrechtlich anerkannten Delikte vor. Dies davon unabhängig von wem und wo auf der Welt sie begangen werden.

Daher könnten theoretisch insbesondere Kriegsverbrechen von russischen Soldat*innen vor deutschen Gerichten verhandelt werden, soweit sie dem Zugriff von deutschen Strafverfolgungsbehörden unterliegen. Allerdings hat Deutschland die Zuständigkeit seiner Gerichte nicht auf das Verbrechen der Aggression erstreckt. Insofern steht zudem die Immunität der Staatsoberhäupter einem Strafverfahren grundsätzlich entgegen.

 

Bedeutung des Völkerrechts

Verhindern konnte das Völkerrecht den russischen Angriff nicht. Völkerrechtliche Argumente allein werden das anhaltende Blutvergießen auch nicht beenden können. Die schnelle Reaktion der internationalen Staatengemeinschaft zeigt jedoch, welche Bedeutung der Einordnung des russischen Angriffs als klaren und eklatanten Völkerrechtsverstoß beigemessen wird. Neben der Möglichkeit zur Ergreifung politischer Maßnahmen, verleiht ihnen diese Einordnung auch Legitimation. Eine Unterstützung der russischen Position ist nun nur noch unter hohen politischen Kosten möglich.

Außerdem trägt die völkerrechtliche Einordnung zur Mobilisierung des Widerstands gegen die russische Intervention bei. Vor diesem Hintergrund sind auch Maßnahmen wie die Verurteilung durch die Generalversammlung oder die Aufnahme von Ermittlungen durch den Internationalen Strafgerichtshof von Bedeutung, auch wenn sie eine politische Lösung nicht ersetzen können.

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