Am 29. Mai 2018 fand der 4. Medizinstrafrechtsabend an der Bucerius Law School statt, der sich Strafbarkeitsrisiken in der Palliativmedizin widmete. Er wurde im Rahmen des Wirtschaftsstrafrechtlichen Gesprächskreises gemeinsam mit der WisteV und der medstra, der Zeitschrift für Medizinstrafrecht, vom Institut für Medizinrecht ausgerichtet. Unter der Moderation von Professor Dr. Karsten Gaede und Professor Dr. Tsambikakis diskutierten Juristen, Mediziner und Mitglieder der Leitungsebene medizinischer Einrichtungen aktuell drängende Fragestellungen des § 217 Strafgesetzbuch (StGB). Im Mittelpunkt stand dabei der Vortrag von Professorin Dr. Tanja Henking zum Thema „§ 217 StGB – ein Risiko für palliative Behandlungen?“ sowie der Beitrag von Professor Dr. iur. Gunnar Duttge zur Frage „Organisiertes Sterbefasten (FVNF) – ein Fall des § 217 StGB?“.
Vorangestellt war die Verleihung des Roxin-Preises durch Rechtsanwalt und Managing Partner Dr. Oliver Sahan. Die strafrechtlichen Kollegen der Bucerius Law School verleihen diesen von der Kanzlei Roxin gestifteten und hochdotierten Preis jährlich für die beste (wirtschafts-)strafrechtliche Promotion der Bucerius Law School. Laut Sahan ist es das Ziel der Kanzlei, die Wissenschaft, das Strafrecht und das Wirtschaftsstrafrecht gerade an der Bucerius Law School zu fördern. In diesem Jahr ging der Preis an Dr. Christoph Henkel, dessen Arbeit „Faires Verständigungsverfahren durch Transparenz“ von Gaede und Professor Dr. Thomas Rönnau mit summa cum laude benotet wurde.
Anschließend führte Gaede in die Themen des Abends ein, wobei er vor allem die Ziele erläuterte, die der Gesetzgeber mit § 217 StGB verfolgt hat. Er stellte die Frage in den Raum, ob dem Gesetzgeber gemessen an dieses Zielen eine überzeugende Kriminalisierung gelungen sie.
Henking griff diese Frage sodann in ihrem Vortrag auf. Sie kritisierte, dass der Bundestag das Gesetz zu § 217 StGB trotz zuvor geäußerter Bedenken hinsichtlich der tatbestandlichen Weite verabschiedet habe. Nach geltendem Recht falle auch die Palliativmedizin in teilweise bedenklichem Ausmaß unter die Norm des § 217 StGB. Diese missglückte Rechtslage lasse sich auch durch eine einschränkende Auslegung auf Seite des objektiven Tatbestandes nicht in den Griff bekommen. Es bleibe allein möglich, strafunwürdige Fälle auszuscheiden, indem eine Suizidförderungsabsicht verneint werde. Laut Henking ist dies jedoch ein sehr unglückliches Ergebnis, da es zwar zu einem überschaubaren Strafbarkeitsrisiko, aber zu einem hohen Risiko von Ermittlungsverfahren führe. De lege ferenda sei das Merkmal „geschäftsmäßig“ zu korrigieren.
Die anschließende Diskussion wurde von einem Kommentar von Professorin Dr. med. Karin Oechsle eingeleitet, die am Hamburger UKE die Palliativmedizin leitet. Sie kritisierte vor allem, dass § 217 StGB bei Ärzten zu großer Rechtsunsicherheit führe, was sich auch negativ auf das Verhältnis zu Patienten auswirken könne. Aus dem Publikum wies Priv.-Doz. Dr. med. Peter Steffen, Leiter des Schmerzzentrums in Ulm, darauf hin, dass die Diskussion nicht auf den Einsatz von Opiaten beschränkt werden sollte. Kritisch wurde angemerkt, dass das Gesetz letztlich wieder dazu führen könne, den „harten Suizid“ und den Sterbetourismus zu fördern.
Im anschließenden Vortrag sprach Duttge über die mögliche Strafbarkeit des organisierten Sterbefastens nach § 217 StGB. Er machte deutlich, dass das Sterbefasten durchaus wünschenswerter sei als beispielsweise der harte Suizid, die aktive Sterbehilfe oder der Suizid durch Einnahme von Medikamenten. So ermögliche er dem Patienten einen weitgehend selbstbestimmten Tod. Das Sterbefasten könne zudem jederzeit abgebrochen werden, da der Kontrollverlust nur sukzessiv eintrete. Hinzu komme, dass an der Freiverantwortlichkeit des Sterbewunsches bei dieser Methode nur sehr geringe Zweifel aufkommen könnten und die Methode jedem Patienten offenstehe. Sie sei daher gemessen an § 217 StGB nicht strafwürdig. Er gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass die einzige Möglichkeit, das organisierte Sterbefasten de lege lata nicht zu pönalisieren, in einer engen Auslegung des Begriffs der Selbsttötung gemäß § 217 StGB liege. Andere Ansätze verwarf er mit dem Argument, sie widersprächen dem expliziten Willen des Gesetzgebers und stellten daher nur eine rechtspolitische Korrektur, jedoch keine zulässige Auslegung des § 217 StGB dar.
Wieder schloss sich eine angeregte Diskussion von Juristinnen und Juristen und Medizinerinnen und Medizinern an, die aus ihrer Lebenswirklichkeit berichteten. Eingeleitet wurde die Diskussion erneut durch ein Statement von Oechsle. Wiederum war es ein großes Anliegen gerade seitens der Medizinerinnen und Mediziner, der Rechtsunsicherheit entgegen zu wirken. Sie schloss sich der Meinung von Duttge an, wonach es sich bei dem Sterbefasten nicht um ein Suizid handele. Während über den juristischen Weg zur Umsetzung des Ergebnisses weiter gestritten wurde, war sich das Publikum in der mangelnden Strafwürdigkeit der Sachverhalte doch einig.