Von Parkettstäben, Spülmaschinen und Bodenfliesen: Neues Kaufrecht zum 1. Januar 2018

Vortrag von Professor Dr. Florian Faust

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Am 1. Januar 2018 trat die größte Änderung des Kaufrechts seit der Schuldrechtsreform 2002 in Kraft. Der Gesetzgeber setzte hierdurch ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2011 um und beseitigte eine Regressfalle für Bauhandwerker. Insbesondere geht es darum, wer Aus- und Einbaukosten trägt, die im Rahmen der Nacherfüllung anfallen, ob der Verkäufer die Nacherfüllung wegen zu hoher Kosten verweigern kann und wie er Regress nehmen kann.

Am 29. Januar 2018 stellte Professor Dr. Florian Faust, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht und Rechtsvergleichung an der Bucerius Law School, die Neuregelungen im voll besetzten Helmut Schmidt-Auditorium vor; viele Interessierte waren auch per Livestream dabei. Er schilderte die Entstehungsgeschichte der Normen und zeigte zahlreiche Probleme auf, die ihre Anwendung in der Praxis aufwerfen wird: „Kann es einen Unterschied machen, ob man mangelhafte Fliesen an die Wand klebt oder ob man aus mangelhaften Eiern einen Kuchen backt? Wie kann der Käufer sinnvoll darüber entscheiden, ob er Parkettstäbe mit Schönheitsfehlern behält oder austauschen lässt?“ Trotz aller Unsicherheit in Einzelfragen hält Faust die Neuregelung für einen großen Gewinn, weil sie dazu führt, dass letztlich derjenige die durch einen Mangel entstandene Kosten trägt, der für diesen Mangel auch verantwortlich ist.

An den Vortrag schloss sich eine Diskussion an, die von Professorin Dr. Dr. h.c. mult. Katharina Boele-Woelki, der Präsidentin der Bucerius Law School, moderiert wurde. Viele Zuhörerinnen und Zuhörer setzten sie anschließend inoffiziell bei Brezeln und Wein fort.

Wer die Veranstaltung verpasst hat, kann sie unter http://buceri.us/kaufrecht2018 ansehen.

Text

Franziska Mauritz, Studentin

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