Am 14. März fand an der Bucerius Law School eine weitere Ausgabe des wirtschaftsstrafrechtlichen Gesprächskreises statt. Höhepunkte waren die Verleihung des Tsambikakis-Preises für die besten Bachelorarbeiten der strafrechtlichen Schwerpunkte 2023 sowie der Vortrag von RA Dr. Tilman Reichling, Reichling Corsten Rechtsanwälte, Frankfurt am Main, über „Geldwäsche und Steuerhinterziehung – Friktionen (auch) nach der Neufassung des § 261 StGB“.
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Wirtschaftsstrafrechtlicher Gesprächskreis
Verleihung des Tsambikakis-Preises und Vortrag von RA Dr. Tilmann Reichling zu Friktionen zwischen der Geldwäsche und Steuerhinterziehung.
Tsambikakis-Preis
Nach den einleitenden Worten von Professor Dr. Karsten Gaede, Bucerius Law School, führte RA Dr. Markus Gierok von der Kanzlei Tsambikakis & Partner durch die Preisverleihung. Der Tsambikakis-Preis wird gestiftet von der gleichnamigen Kanzlei und zeichnet die jeweils beste Bachelorarbeit der beiden strafrechtlichen Schwerpunkte an der Bucerius Law School aus. In diesem Jahr konnte der Preis gleich dreimal verliehen werden.
Der Preis im Schwerpunktbereich „Gesamtes Wirtschaftsstrafrecht“ ging zum einen an Anna-Fee Springmeier für ihre Arbeit zum Tatbestand der Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Zum anderen erhielt den Preis Antonia Walle für ihre Arbeit zu Straftaten im Zusammenhang mit Packstationen. Felix Fischer erhielt den Preis im Schwerpunktbereich "Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht“ für seine Arbeit zu einer möglichen Reform der Strafbarkeit des Heileingriffs.
Verhältnis zwischen der neuen Fassung der Geldwäsche und der Steuerhinterziehung
Danach sprach Reichling über das Verhältnis zwischen der neuen Fassung der Geldwäsche und der Steuerhinterziehung. Nach einer kurzen Einführung in den Stand der Geldwäschebekämpfung erläuterte er verschiedene Problemfelder, die durch den neuen Geldwäsche-Tatbestand entstanden oder nicht gelöst worden sind. Insbesondere beleuchtete er kritisch die von der Rechtsprechung vertretene Lehre von der Totalkontamination.
Vor allem hob er hervor, dass nach der Neufassung die Hinterziehung ausländischer Steuern im Ausland keine taugliche Vortat der Geldwäsche darstelle. Ebenso sei das Verhältnis zwischen der steuerrechtlichen Selbstanzeige und der separat geregelten Selbstanzeige im Kontext der Geldwäsche weiter unklar.
Es schloss sich eine lebhafte Diskussion an, in denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor allem den Erfolg des sog. all-crime approach des heutigen Tatbestandes intensiv in Frage stellten. Die Suche nach alternativen Lösungsansätzen nahm breiten Raum in der Debatte ein.
Text
Julia Heß
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