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Newsletter des Trimesters I/2021
Neue Teammitglieder
Wie jedes Jahr und doch ganz anders: Auch im Herbst 2020 hat das Organistationsteam der Law Clinic Zuwachs aus mehreren Jahrgängen erhalten. Dass in Zeiten wie diesen viele Menschen wegen der ungewohnten Situation vor neue Herausforderungen gestellt und deshalb umso mehr auf die kostenlose Rechtsberatung angewiesen sind, ist ein zusätzlicher Ansporn für das Engagement in der Law Clinic.
Ramon Asly, seit Sommer 2020 Student an der Bucerius Law School, erklärt, warum er sich schon zu Beginn des Studiums im Organisationsteam einbringen möchte wollte:
„Ich engagiere mich in der Law Clinic, weil ich es besonders in dieser krisenbehafteten Zeit wichtig finde, möglichst vielen Menschen einen Zugang zu rechtlicher Beratung zu ermöglichen.“
Ramon ist einer von elf Neuzugängen in den verschiedenen Ressorts der Law Clinic. Zusammen mit Dominik und Maria arbeitet er für das Anwält:innen-Ressort, das sich darum bemüht, neue Kontakte zu Anwält:innen zu knüpfen und die bereits bestehenden zu pflegen. Für die weitere Koordination der Anwält:innen und deren Termine sind nun Lilli, Salome und Celine im Termine-Ressort zuständig. Marie und Miriam unterstützen als Teil des Curriculum-Teams die Planung der Legal Adviser Ausbildung. Bei der Vorbereitung des Newsletters und allen Fragen rund um die öffentlichen Repräsentation der Law Clinic bringen sich von nun an Tamina und Louis in der Öffentlichkeitsarbeit ein. Im Bereich der Sozialberatungsstellen sind Hannah und Miriam aktiv, um eine gute Zusammenarbeit zu ermöglichen.
Trotz der Kontaktbeschränkungen konnten die neuen Teammitglieder, wenn auch überwiegend digital, in den vergangenen Wochen in ihre Tätigkeit eingewiesen werden. Ein großes Zusammentreffen aller Mitglieder der Law Clinic fand vorerst im digitalen Rahmen statt.
Der fehlende persönliche Kontakt mindert aber keineswegs die Motivation des Teams, auch weiterhin in größeren Runden zusammenzuarbeiten. Auch eine gemeinsame digitale Teamfahrt fand bereits statt, bei der alle Teammitglieder zusammenkamen um größere, ganzheitliche Projekte zu planen und sich auch ressortübergreifend untereinander besser kennenzulernen. Der alljährliche Tagungsort "Ratzeburg" blieb der Law Clinic zwar dieses Jahr vorenthalten, es bleibt jedoch das Miteinander in der Law Clinic und die Freude auf die weitere Zusammenarbeit.
Tamina Buhl und Louis Strelow
Legal Adviser Ausbildung
Ein Zoom-Raum an einem Samstagvormittag, vier Personen: Eine wirkt verzweifelt, die anderen drei versuchen konzentriert, ihr Problem zu lösen: „Frau Haider ist verheiratet und hat zwei Töchter, erwartet aber von einem anderen Mann ein Kind. Eine Vaterschaftserklärung liegt nicht vor. Sie möchte nun den nächsten Schritt wagen und sich von ihrem Ehemann trennen.“ In den Hauptrollen: Studierende, die die Ausbildung zum Legal Adviser absolvieren.
Im Mai 2020 begann die Ausbildung der 28 neuen Legal Adviser. Zum Auftakt der Ausbildung treffen sich die angehenden studentischen Rechtsberater:innen traditionell an einem Wochenende in der Law School, um erste Grundlagen ihrer Tätigkeit zu erlernen und sich bei Pizza und Bier auszutauschen. Auch wenn in diesem Jahr auf Pizza und Bier verzichtet werden musste, so konnten die Studierenden doch zumindest virtuell zusammenkommen, um sich kennenzulernen.
Das Organisationsteam gestaltete gemeinsam mit der hauptamtlichen Koordinatorin, Dr. Bianca Sukrow, eine Einführung in die Organisation der Law Clinic und einen Workshop zum Thema Kommunikation.
In den folgenden Wochen des Trimesters vermittelten Expert:innen die Grundlagen ihrer Rechtsgebiete: Maxi Schele im Aufenthalts- und Asylrecht, Prof. Dr. Anne Röthel und Bettina Bachinger im Familienrecht sowie Roman Raczek im Sozialrecht. Neben den wichtigsten Normen, Klagearten und anderen Rechtsbehelfen standen dabei vor allem praktische Fragen im Vordergrund: Wie läuft eine Abschiebung ab? Wie sieht ein ALG-II-Bescheid aus? Was sollte vor einer Trennung geregelt werden – eigenes Konto, Unterlagen sichern, Kinderbetreuung? Selbstverständlich ersetzt das kein abgeschlossenes Jurastudium – nicht ohne Grund werden jahrelang Bücher gewälzt. Doch bereits mit diesen Grundlagen können die Legal Adviser gemeinsam mit Anwält:innen Ratsuchende unterstützen.
Am Ende der Vortragsreihe wurde das vermittelte Wissen in einer simulierten Beratung abgeprüft. Wir gratulieren allen Legal Advisern, dass sie erfolgreich die Ausbildung abgeschlossen haben!
Unser herzlicher Dank gilt allen Mitwirkenden, die auch in diesem Jahr die Legal Adviser-Ausbildung ermöglicht haben!
Du studierst auch an der BLS und willst Legal Adviser werden?
Im Frühjahr 2022 startet eine neue Bewerbungsphase für die Legal Adviser Ausbildung. Per E-Mail und Instagram werden wir Euch auf dem Laufenden halten. Bei Fragen zur Legal Adviser Ausbildung kannst Du Dich gerne unter curriculum.lawclinic(at)law-school.de bei uns melden!
Moritz Hahn
Einführung in die Abschiebungshaft
Einmal über den gewöhnlichen Unistoff hinausblicken und sich in einem Rechtsgebiet fortbilden, welches zwar in der Lehre wenig Beachtung findet, dafür aber für das Leben mancher Menschen eine umso wichtigere Rolle spielt: Das war das Ziel der Legal Adviser der Law Clinic an der Bucerius Law School und der Refugee Law Clinic der Universität Hamburg, die am 14. und 15. November 2020 an einem Workshop zum Thema Abschiebungshaft teilnahmen. Geleitet wurde das Wochenende von Peter Fahlbusch, welcher schon seit 20 Jahren als Rechtsanwalt im Abschiebungshaftrecht tätig ist. Im Januar 2021 hatten wir die Möglichkeit ein Interview mit Herrn Fahlbusch zu führen – Ausschnitte dessen finden sich auch in diesem Artikel wieder.
Die Eindrücke, die wir während des Workshops sowie im Gespräch mit Herrn Fahlbusch gesammelt haben, vor allem aber auch die Erkenntnis, wie wenig die meisten über diesen Rechtsbereich wissen, haben uns nachhaltig beschäftigt.
Auf den folgenden zwei Seiten möchten wir euch deshalb einen Überblick über die Abschiebungshaft geben und dabei insbesondere auf Missstände hinweisen, die den ein oder anderen vielleicht ebenfalls zum Nachdenken anregen.
Seit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit im Jahr 2001 vertrat Rechtsanwalt Peter Fahlbusch 2.021 Mandant:innen in Abschiebungshaft (Stand: 02.11.2020). Wie seine Verfahrensstatistik ergibt, saßen davon 1.008 zu Unrecht in Haft. Insgesamt ergeben sich daraus 26.703 rechtswidrige Hafttage, die 73 Jahren unzulässiger Inhaftierung entsprechen. Im Durchschnitt betrug die Zeit der rechtswidrigen Haft pro Person knapp vier Wochen (26,5 Tage).
Die Zahlen zeigen deutlich, dass es in der Praxis der Abschiebungshaft viele Probleme gibt. Bevor wir aber auf diese genauer eingehen, möchten wir euch zunächst einen Überblick zu dem Thema Abschiebungshaft verschaffen.
Was ist Abschiebungshaft?
Abschiebungshaft meint eine Freiheitsentziehung, die ausschließlich zum Zweck der Abschiebung der betreffenden Person vollzogen wird. Es handelt sich nicht um eine Straf-, sondern um eine Verwaltungshaft.
Die Abschiebungshaft soll nach der Rechtsprechung nur als „Ultima Ratio“ angewendet werden. Die Haftdauer muss so kurz wie möglich gehalten werden; die Haftbedingungen sollen dem von Peter Fahlbusch häufig genannten Grundsatz „Leben minus Freiheit“ entsprechen, also einem normalen Leben ohne Freiheit und keiner Strafhaft gleichen.
Ein Pflichtanwalt, der sich bestmöglich um ein fehlerfreies Verfahren für die Mandant:innen bemühen würde, wird den Abschiebungsgefangenen nicht zur Verfügung gestellt.
Welche Formen und Verfahren von Abschiebungshaft gibt es?
Von den verschiedenen Formen der Abschiebungshaft sind die Sicherungshaft und die Überstellungshaft die Praxisrelevantesten.
Sicherungshaft meint die Rückführung ins Heimatland des Betroffenen. Voraussetzungen hierfür sind vor allem das Vorliegen einer – der zum Teil sehr vage formulierten – Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3a und 3b AufenthG sowie die Durchführbarkeit der Abschiebung und die Verhältnismäßigkeit der Haft.
Überstellungs- oder auch Dublin-Haft meint die Abschiebung in den Staat, der nach dem Dublin-Verfahren für den Asylantrag des Betroffenen zuständig ist. In diesem Fall wird eine „erhebliche Fluchtgefahr“ gem. Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung verlangt, für welche es Kriterien in § 2 Abs. 14, § 62 AufenthG gibt. Außerdem muss die Haft geboten und verhältnismäßig sein.
Kommt es zu einem Abschiebungshaftverfahren, sollte dies in etwa wie folgt ablaufen:
Zunächst wird von der Ausländerbehörde gem. § 417 FamFG ein Antrag beim Amtsgericht auf Abschiebungshaft gestellt, woraufhin eine Anhörung der betroffenen Person erfolgen muss, bevor das Gericht über die Anordnung der Haft entscheidet. Gegen eine Haftanordnung kann seitens des Betroffenen Beschwerde zum Landgericht erhoben werden.
Wird der Haftantrag abgelehnt, muss die Person freigelassen werden. Anderenfalls wird die Haft für den jeweils beantragten Zeitraum angeordnet. Die beantragte Haftdauer muss von der Behörde ordentlich und fallbezogen begründet werden (keine Floskeln oder Leerformeln). Kann die Abschiebung im festgelegten Zeitraum nicht vollzogen werden, endet die Haft, es sei denn, die Ausländerbehörde kann einen Antrag auf Haftverlängerung stellen. Für die Haftverlängerung gelten dieselben Regelungen wie für die Ersthaftanordnung.
Den Betroffenen steht kein Pflichtanwalt zur Seite; wenn dennoch ein Anwalt beauftragt wird kann diesem nach ausführlicher Beschwerdebegründung eine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, sofern der Betroffene bedürftig (d. h. „prozesskostenhilfearm“) ist.
Probleme der Abschiebungshaft
Die Fluchtmigration, die im Herbst 2015 ihren Höhepunkt fand, ist bis heute ein in der Öffentlichkeit präsentes und viel diskutiertes Thema.
Im Fokus stehen dabei vor allem die Maßnahmen der Bundesregierung, die sich hierbei sowohl auf EU- als auch auf Bundesebene darum bemüht zeigt, Strukturen und Regelungen zu schaffen und so Kontrolle zu demonstrieren.
Als Teilbereich des Migrations- und Asylrechts ist dabei auch die Abschiebungshaft Thema: Insbesondere die Inhaftierungsgründe wurden in den letzten Monaten durch den Gesetzgeber immer wieder verschärft. So trat zuletzt etwa das „Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“, häufig auch “Hau-Ab-Gesetz II” genannt 21. August 2019 in Kraft.
Dies alles erweckt den Eindruck, dass sich die Regierung dem Thema der Abschiebungshaft ausreichend angenommen hat. Wie die Statistik von Herrn Fahlbusch aber zeigt, ist dies nicht der Fall. Denn bestimmte Bereiche der Abschiebungshaft, allen voran der Vollzug, führen seit Jahren regelrecht ein „Schneewittchen-Dasein“, so Fahlbusch. Ständige Verfahrensfehler, falsche Entscheidungen und die Tatsache, dass in vielen Bundesländern nicht einmal Regelungen für den Abschiebungshaftvollzug existieren, spiegeln sich schließlich in zahlreichen rechtswidrigen Inhaftierungen wider, hinter welchen Menschen stehen, die häufig nicht eimal wissen weshalb sie in Haft sind und großen körperlichen und seelischen Belastungen ausgesetzt werden.
Diese Erkenntnisse sind durch über 20 Jahre lange Dokumentationen von Fahlbuschs Mandant:innen im Bereich der Abschiebungshaft belegt. Auch seine Kolleg:innen können ähnliche Ergebnisse vorweisen.
Was genau läuft schief?
Dass so viele Menschen jährlich rechtswidrig in Haft sitzen, lässt sich vor allem auf zwei Punkte zurückführen.
Zum einen wird zum Thema Abschiebungshaft (zu) wenig geforscht, wodurch dieses Rechtsgebiet in der Lehre und an der Universität kaum präsent ist. Aufgrund dieser Ausbildungslücken ist die Justiz häufig damit überfordert, die Haftanträge richtig zu bearbeiten, was Verfahrensfehler zur Folge hat. Letztlich landen so auch immer wieder Fälle vor dem BGH. Besser klappt es, wenn erfahrene Richter:innen sich dieser Fälle annehmen. So erzählt Fahlbusch, dass diese häufig genauer überprüfen, wann ein Antrag von der Behörde überhaupt zulässig ist. Verfahrensfehler seien dabei deutlich seltener.
Zum anderen ist auch in der Politik das Thema Abschiebungshaft sehr unbeliebt. „Die Betroffenen haben keine Lobby“, so Fahlbusch. Das mangelnde Interesse von Politik und Verwaltung an diesem Thema schlägt sich nicht zuletzt darin nieder, dass Behörden und Ministerien auch auf Nachfrage keinen Bedarf darin sähen, eine eigene Statistik zu erheben.
So kommt es, dass die Bedingungen des Vollzugs bis heute nicht hinreichend in den jeweiligen Ländern geregelt sind, obwohl es sich bei der Freiheitsentziehung durch Inhaftierung um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt. Nur manche Bundesländer haben den Vollzug der Abschiebungshaft gesondert geregelt, andere wenden einfach die Gesetze für Strafgefangene an.
Die Abschiebungshaft findet im öffentlichen Diskurs wenig bis keine Beachtung wodurch es passieren kann, dass Inhaftierte erst Tage nach Haftaufhebungsbeschluss tatsächlich die Haftanstalt verlassen können.
Teilweise werden sie dann ohne Rücktransportmöglichkeit (in der Haftanstalt Büren in einem Wald) entlassen und regelrecht mitten im Nirgendwo vor die Tür gesetzt.
„Nach der Haftentlassung immer noch einmal bei der Anstalt anrufen und klären, ob die Person auch wirklich freigelassen wurde!“, legt Peter Fahlbusch den Workshop-Teilnehmer:innen ans Herz.
Zudem gibt es anders als im Strafrecht bei der Abschiebungshaft keinen Pflichtverteidiger. Einen Anwalt engagieren können also nur diejenigen Personen, die auch die finanziellen Möglichkeiten dazu haben.
Auch wenn der Betroffenen schon abgeschoben wurde, kann die Weiterführung des Verfahrens durch einen Anwalt wichtig sein. Dies hat sowohl einen pragmatischen als auch einen symbolischen Wert.
Denn sollte die Person erneut versuchen, nach der Abschiebung nach Deutschland zu kommen, so müsste sie die früheren Inhaftierungskosten selbst tragen, es sei denn, die Haft war rechtswidrig. Da es sich bei dieser Summe häufig um mehrere tausend Euro handelt, kann dies entscheidend für die Betroffenen sein.
Mindestens genauso wichtig für Betroffene ist aber auch die rückwirkende Anerkennung des geschehenen Unrechts, wenn von justizieller Seite die Illegitimität der Abschiebungshaft festgestellt wird.
Wie können wir als Studierende helfen?
Einer der Wege zu helfen ist es, im Prozess die Rolle der sogenannten Vertrauensperson zu übernehmen.
Gemäß Art. 104 Abs. 4 GG und § 432 FamFG ist von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung unverzüglich eine Angehörige des Festgenommenen oder eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen.
Der Abschiebungsgefangene kann also eine Person bestimmen, zu der ein Vertrauensverhältnis besteht und die für ihn den Kontakt zur Außenwelt herstellt. Dieses Vertrauensverhältnis muss nicht schon vor Haftantritt bestanden haben, sondern kann erst durch Beratungen während der Haft entstehen. Eine juristische Ausbildung ist nicht notwendig; jede Person kann Person des Vertrauens werden.
Als diese kann man den Betroffenen zu Anhörungen begleiten, Haftaufhebungsanträge stellen, man wird über den Haftbeschluss informiert und kann Akteneinsicht nehmen, um so gut wie möglich sicherzustellen, dass das Verfahren fehlerfrei abläuft.
Dennoch betont Herr Fahlbusch in unserem Gespräch, dass eine Vertrauensperson nur die zweitbeste Lösung sei. Juristisch nicht-ausgebildete Personen können keine optimale Sicherstellung der Rechte des Gefangenen garantieren. Zusätzlich zu Vertrauenspersonen, die durch Besuche und Begleitung für den Abschiebungsgefangenen eine wichtige Stütze darstellen und die soziale Komponente bedienen, wäre es somit essenziell, jedem eine Anwältin für die bestmögliche juristische Verteidigung zur Verfügung zu stellen.
Bis es soweit ist, können gerade Jura-Studierende im Prozess als Person des Vertrauens aber einen großen Unterschied machen, denn jeder Beistand ist besser als kein Beistand.
Fazit
Die Abschiebungshaft ist ein Bereich, der wenig gesellschaftliche Beachtung findet. Das gilt sowohl in Politik und Lehre als auch in der Zivilgesellschaft. Denn die Betroffenen, haben keine Lobby und bei politischen Wahlen kein Stimmrecht.
Gerade aufgrund dieser schwachen Position ist es umso wichtiger, Missstände aufzuzeigen, die anderenfalls vollkommen untergehen würden. Denn diese Debatte betrifft nicht nur diejenigen, die sich mit Asylpolitik befassen, sondern alle, die sich dafür einsetzen möchten, dass die Grundrechte in unserem Staat gewahrt werden.
Uns hat das Gespräch mit Herrn Fahlbusch nachhaltig beschäftigt. Zum Schluss möchten wir deshalb noch einen Ausschnitt aus dem Gespräch weitergeben, den wir besonders eindrücklich fanden:
„Herr Fahlbusch, was wünschen Sie sich für die Zukunft?“
„Ich bin bescheiden geworden. Ich wünsch` mir erstmal, dass man einfach die Gesetze, die wir uns selbst gegeben haben, einhält. Das ist irgendwie fast peinlich, dass man sich sowas wünscht. Aber dann wäre schon viel geholfen. Und: Die Leute brauchen vom Tag eins eine AnwältIn.“
„Man glaubt an diese Funktionsmechanismen von Gesellschaft und dann auf einmal sieht man, da gibt es etwas und da läuft alles ganz schief, wie kann das sein. Und dann muss man auch nervös werden. Also wenn es da schon schiefläuft, was passiert denn, wenn mal ein paar wirkliche Krisen kämen. Ich hab` da immer Sorge vor, denn da kann man sich schon fragen, ob dieser Rechtsstaat, den wir haben, ob der ein Luxusprodukt ist, der für Zeiten, in denen es mal arg wird, vielleicht gar nicht so richtig hilft, wenn sich nicht alle drum kümmern.“
Wie kann ich mich weiter informieren?
Die Informationen in diesem Artikel beruhen hauptsächlich auf einem Workshop und Gespräch mit Rechtsanwalt Peter Fahlbusch sowie einem auf socialnet.de veröffentlichten Artikel über Abschiebungshaft von Stefan Keßler. Falls ihr euch darüber hinaus weiter informieren möchtet, so wurde uns von Herrn Fahlbusch die 41. Ausgabe der Zeitschrift Hinterland zum Thema „100 Jahre Abschiebungshaft“ empfohlen, die ihr auch online unter folgendem Link finden könnt: http://www.hinterland-magazin.de/ausgabe41/.
Marie Dürr und Selena Niesner
- Verfahrensstatistik von Peter Fahlbusch, (Stand 02.11.2020).
- Präsentation des Workshops über Abschiebungshaft von Peter Fahlbusch vom 14. und 15.11.2020.
- Interview mit Peter Fahlbusch am 28.12.2020.
- "Hau Ab-Gesetz II" tritt in Kraft - was ist jetzt zu beachten? - Fluchtpunkt (fluchtpunkt-hamburg.de), (aufgerufen am 02.01.2021).
- https://www.socialnet.de/lexikon/Abschiebungshaft, (aufgerufen am 01.01.2021).