Als Volljuristen bezeichnet man in Deutschland Juristen und Juristinnen, die
- ihr Jurastudium mit der Ersten Juristischen Prüfung (früher: Erstes Staatsexamen) beendet haben,
- anschießend ein Referendariat absolviert haben
und zu guter Letzt - das Zweite Staatsexamen abgeschlossen haben.
Die klassischen juristischen Berufe wie Rechtsanwalt, Staatsanwalt oder Richter setzen diesen Ausbildungsgang voraus. Sie werden deswegen auch "volljuristische Berufe" genannt. Juristen, die nur die Erste Staatsprüfung absolviert haben, oder auch nur einen Bachelor haben, können demnach nicht als Volljuristen arbeiten.