Designentwicklung im Minenfeld

Ein Vortrag in der "Rechtsnische Kunstrecht"

Auf Einladung des Studium professionale stellten Prof. Christian Klawitter und Dr. Mathias Zintler von der Kanzlei Klawitter Neben Plath Zintler am 16. Juni 2016 die diversen und spannenden Aufgabenfelder im Bereich Kunstrecht vor.

Klawitter führte die Zuhörer zunächst in die Unterscheidung Urheberrecht - Designrecht ein. Hierfür maßgeblich sei, ob das Werk ein Werk der "bildenden" oder bloß der Bau- oder "angewandten" Kunst sei. Dieser kleine Unterschied war für die Ersteller von großer Relevanz: Während "angewandte" Kunst zunächst nur über das schwächere Designrecht geschützt war, haben Urheber von bildender Kunst von dem umfassenden Schutz des Urheberrechts profitiert. So war selbst der Autor eines einfachen "Schundromans" geschützt, während Designer von "Gebrauchskunst" erst dann in den Genuss des Urheberrechtes kamen, wenn sich ihr Produkt durch einen höheren schöpferischen Eigenwert ausgezeichnet hat. Diese Differenzierung hob der BGH in seiner "Geburtstagszug"-Entscheidung auf, indem nunmehr an Gebrauchskunst keine höheren Anforderungen als an bildende Kunst zu stellen ist - das Vorliegen einer "künstlerischen" Leistung genüge. Hierbei zeigte Klawitter anschaulich an Beispielen, dass die Leitsätze des BGH ausfüllungsbedürftige Leerformeln seien, die im Gerichtssaal weiterhin viel Spielraum ermöglichen. So las er amüsante Auszüge aus einem Urteil vor, in dem Richter die ästhetische Wirkung eines "USM-Haller-Regals" beschrieben. Sein Fazit zu dem Urteil war, dass die Designer sich nun in einem Minenfeld bewegten, indem durch den weitreichenderen Schutz der einen der Gestaltungsspielraum der anderen eingeschränkt werde.

Nun folgte der Vortrag von Zintler, der aufführte, dass Kunstrecht weit mehr zu bieten habe als nur Urheberrecht. Er berichtete aus der Praxis, u. a. vom Verbot des Romans „Esra“ durch das Bundesverfassungsgericht und den Bemühungen, ihn für die Theaterbühne umzugestalten sowie dem Versuch, eine Ausstellung im Umfeld von Picasso zu organisieren, ohne eine Genehmigung der Picasso-Fondation einholen zu müssen. Zuletzt warf er den interessanten Gedanken auf, dass Kunst womöglich ein Allgemeingut und daher der Eigentümer beschränkt werden könne - wie in dem Gesetzesentwurf, der den Kauf von Kunstwerken in das nicht-europäische Ausland einem Genehmigungsvorbehalt unterlegen will.

Ein spannender Vortrag über einen Rechtsbereich, der im Studium wenig berührt wird, aber in der Praxis ein äußerst spannendes Aufgabenfeld bieten kann.

Text

Isabella Naujoks, Studentin

NEWSLETTER

Der "Newsletter der Bucerius Law School" informiert ca. zweimonatlich über Neuigkeiten aus der Bucerius Law School und Termine.