Deutsch-Japanisches Symposium an der Universität Kumamoto

Die Zulässigkeit strafprozessualer Datenspeicherung zugunsten zukünftiger Strafverfahren in Deutschland und Japan

Forschung & Fakultät |

Vom 11. bis zum 12. Oktober 2019 fand an der Universität Kumamoto ein deutsch-japanisches Symposium zum Strafprozessrecht statt. Unter dem Titel "Die Zulässigkeit strafprozessualer Datenspeicherung zugunsten zukünftiger Strafverfahren in Deutschland und Japan" widmete sich das Symposium dem immer bedeutsameren Bereich der Strafverfolgungsvorsorge anhand von zwei Ausprägungen: der DNA-Analyse und der Vorratsdatenspeicherung. Das Symposium wurde von Ass. Professor Dr. Hiromi Naito, Universiät Kumamoto und Professor Dr. Karsten Gaede, Bucerius Law School gemeinsam veranstaltet. Die Unterstützung auf der Seite der Bucerius Law School lag bei dem wissenschaftlichen Mitarbeiter Marc-Philipp Bittner.

Am ersten Veranstaltungstag wurde der deutschen Delegation die Juristische Fakultät der Universität Kumamoto vorgestellt. Hieran schloss sich eine vorbereitende Arbeitssitzung unter Beteiligung aller Referenten an. Die Gelegenheit zum fachlichen Austausch in kleiner Runde wurde von allen Teilnehmern ausgiebig genutzt.

Am zweiten Veranstaltungstag fand das öffentliche Symposium statt. Zunächst begrüßten Naito und Gaede die Anwesenden. Bei dieser Gelegenheit betonte Gaede die Bedeutung der nunmehr fast ein Jahrzehnt andauernden Zusammenarbeit mit Naito für das Gelingen der Tagung und hob besonders dessen einjährigen Forschungsaufenthalt an der Bucerius Law School im vergangenen Jahr hervor. Anschließend erläuterte Naito in einem Vorwort die fachlichen Beweggründe und Ziele der Tagung.

Es folgte der erste Fachvortrag des Tages von Naito. Er stellte die Rahmenbedingungen der DNA-Analyse im japanischen Strafverfahren vor und erläuterte ihre praktische Behandlung. Für die deutschen Teilnehmer war von hervorgehobenem Interesse, dass die japanische Rechtsprechung einen Grundrechtseingriff nur in der erstmaligen Entnahme von DNA-Proben erkenne, während die Speicherung und spätere Verwendung der DNA-Proben keinen Eingriff mehr darstellen sollen (sog. Lehre von der Erhebung der Probe). Eine im Vordringen befindliche Ansicht im Schrifttum, die sich hiergegen wendet, stellte Naito ebenfalls vor.

Im zweiten Vortrag referierte Gaede zur Erhebung und Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern für zukünftige Strafverfahren in Deutschland. Zu Beginn erläuterte er das Konzept des § 81g StPO sowie dessen formelle und materielle Anordnungsvoraussetzungen. Sodann bewertete er, ob in § 81g StPO eine legitime und für weitere Fälle der Strafverfolgungsvorsorge vorbildgebende Regelung liege. Gaede kam zu einem geteilten Votum: Zwar sei die prinzipielle Ausweitung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen im Bereich der Strafverfolgungsvorsorge nicht ausnahmslos illegitim; diese müssten aber dem Vorbehalt des Gesetzes genügen und angesichts des mangelnden Tatverdachts an besondere Legitimationsschwellen gebunden werden, die auch von den konkret berührten Grundrechten abhingen. Die deutsche Regelung sei dafür zu loben, dass sie den Regelungs- und Einschränkungsbedarf erkenne. Sie weise aber einen überdehnten Anwendungsbereich auf und gebe deshalb nur sehr eingeschränkt ein Vorbild für eine angemessene Strafverfolgungsvorsorge ab. Der Vortrag regte zu zahlreichen Rückfragen an. Es zeigte sich ein besonderes Interesse des japanischen Publikums an Funktion und Effektivität des Richtervorbehalts im deutschen Strafverfahren. Bei der Diskussion über das Verhältnis von technisch Machbarem und rechtlich Zulässigem wurden unterschiedliche rechtspolitische Ansichten der Diskutanten aus Deutschland und Japan offenbar.

Nach einer kurzen Pause folgte der zweite Abschnitt des Symposiums. Wiederum eröffnete Naito, nunmehrmit einem Vortrag zur strafprozessualen Telekommunikationsüberwachung in Japan. Er erklärte, dass es im Gegensatz zu Deutschland an vergleichbar konkreten gesetzlichen Regelungen fehle. Insbesondere die Löschung gesicherter Telekommunikationsdaten sei nicht geregelt. Naito stellte kritisch dar, dass in Japan – anders als in Deutschland – in bestimmten Fällen sogar die Inhalte von Telekommunikationsvorgängen (etwa der Browserverlauf) überwacht werden dürften. Bisher fehle es zudem weitestgehend an einer kritischen Diskussion des Themas.

Anschließend sprach Professor Dr. Jens Puschke, LL.M. (King's College),Philipps-Universität Marburg zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland. Nach der einführenden Erläuterung der deutschen Rechtslage gewährte Puschke einen Überblick über die wechselhafte Geschichte der Vorratsdatenspeicherung in der Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH sowie in der Exekutive. Es folgte ein genauerer Blick auf die Inhalte der Rechtsprechung von BVerfG und EuGH; hier erkannte Puschke in großen Teilen Übereinstimmung. Er betonte, dass bei dem unumgänglichen Ausgleich zwischen Freiheit und Sicherheit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die entscheidende Rolle spiele. Nachdem Puschke denkbare Alternativen zur Vorratsdatenspeicherung erläutert hatte (z.B. sog. "Quick-freeze-Verfahren") schloss er mit dem Fazit: die bisherigen Versuche des deutschen Gesetzgebers zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung dürften als gescheitert betrachtet werden.

Auch dieser Vortrag regte zu Diskussionen an. Lebhaft wurde etwa erörtert, ob die deutsche und europäische gesellschaftspolitische Prämisse, dass umfassende Datenspeicherung einen negativen Einfluss auf die Ausübung individueller Freiheiten habe, auch in Japan gelte. Naito erklärte, dass auch in Japan teilweise Bedenken gegenüber umfassender Datenspeicherung bestünden. Grundsätzlich sei das Vertrauen der japanischen Bevölkerung in den Staat indes groß. Darum sei das Maß an Besorgnis im Vergleich zu Deutschland gering. Erneut traten unterschiedliche kulturelle und gesellschaftspolitische Prämissen zutage. Die deutschen Referenten betonten abschließend, dass auch in Deutschland die Gewichtung von Freiheit und Sicherheit kontrovers diskutiert und verschieden bewertet werde.

Nach einer weiteren Pause rundete Professor Dr. Mitsuru Nozawa, Universiät Kyushu, die Tagung mit einem materiell-rechtlichen Vortrag ab. Er erläuterte, dass auch im materiellen Strafrecht – in Japan und Deutschland – eine Tendenz zur Vorverlagerung von Strafbarkeit erkennbar sei. Eine jüngere Gesetzesnovelle in Japan etwa habe Normen mit sich gebracht, die terroristische Vereinigungen und die organisierte Kriminalität in den Blick nähmen. Nozawa kritisierte jedoch deren extensiven Anwendungsbereich und zeigte dogmatische Widersprüche auf. Nach seiner Analyse sei das rechtspolitische Ziel der Norm nicht die Bestrafung von Vorbereitungstaten, sondern die polizeiliche Überwachung der Bürger unter dem Vorwand der Strafverfolgung.

Für die hervorragende simultane Übersetzung des Symposiums dankten die Veranstalter Ass. Professor Kazushige Doi, LL.M. (Marburg), Universiät Kitakyushu. Im Anschluss bestand bei einem traditionellen japanischen Abendessen die Gelegenheit zum weiteren fachlichen Austausch mit zahlreichen Besuchern des Symposiums.

Übersicht der Referenten:

Text

Marc-Philipp Bittner (Wissenschaftlicher Mitarbeiter)

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