I. Allgemeines
1. Rechtliche Maßstäbe
Rechtliche Maßstäbe für die Beurteilung energie- und klimapolitischen Vorhaben im Koalitionsvertrag sind zum einen die Vereinbarkeit mit Unionsrecht (sowohl Primärrecht – Grundfreiheiten, Beihilfenrecht – als auch Sekundärrecht – insb. RED III, GebäudeRl, Emissionshandels Rl, CBAM-VO sowie die KlimaschutzVO und die LastenteilungsVO) und zum anderen die Erreichbarkeit der Klimaschutzziele im Bundes-Klimaschutzgesetz.
Da die meisten Absichten im Koalitionsvertrag relativ unbestimmt bleiben und vieles letztlich von der konkreten Ausgestaltung der Gesetzgebung abhängt, lassen sich nur Tendenzen identifizieren; klare, gar abschließende Einschätzungen sind nicht möglich.
Angesichts der vielen Unsicherheiten und offenen Fragen mischt sich in die Interpretation der relativ unbestimmten Formulierungen und mehr noch in die Prognose ihrer Auswirkungen auf die Treibhausgasreduktion wohl unweigerlich ein Stück weit auch das eigene politische Vorverständnis.
2. Allgemeine Charakteristika der neuen Energie- und Klimaschutzpolitik
Der Schwerpunkt liegt ganz klar auf finanzieller Förderung und Anreize statt Ge- oder Verbote. Man vertraut auf die Marktkräfte einschließlich Emissionshandel (auch ETS 2) und auf Innovationsanreize bei Technologieoffenheit. Nach jahrelanger Blockade stehen nun durch das Sondervermögen für Infrastruktur und für Klimaschutz größere Mittel zur Verfügung; damit lassen sich, so hoffen ersichtlich die Koalitionäre, finanzielle Zumutungen bei der Transformation weitestgehend abfedern.
Die Klimapolitik wird vermehrt als Teil der Industriepolitik verstanden (wie beim EU-Green Industry Deal). Daher liegt der Fokus auf Flexibilisierung, finanzielle Entlastung, Bürokratieabbau („Pragmatismus“).
Über allem steht das Ziel, weitere finanzielle Belastungen der Industrie und der Bürger sowie neue ordnungsrechtliche Einschränkungen zu vermeiden.
3. Klimaschutzziel
Der Koalitionsvertrag hält ausdrücklich an den deutschen und europäischen Klimazielen fest (Ziff. 898 ff.).
Allerdings sollen dafür künftig auch hochqualifizierte und glaubwürdige CO2-Minderungen in außereuropäischen Partnerländern bis zu maximal 3 Prozentpunkten beim 2040-Zwischenziel anrechenbar sein. Dabei wird erkannt, dass dies nur mit Änderungen im europäischen Klimaschutzgesetz sowie im EU-Emissionshandel zulässig wäre (näher 903-914). Entscheidend dürfte freilich sein, welche Anforderungen bei den Begriffen „hochqualifiziert und glaubwürdig“ tatsächlich gestellt werden. Bislang gab es bei freiwilligen Kompensationsmaßnahmen in Drittstaaten sehr viel Greenwashing.
II. Strommarkt und Strompreise
1. Emissionshandel
Zur Dekarbonisierung setzt der Koalitionsvertrag vor allem auf den Emissionshandel und unterstützt auch dessen Ausweitung im neuen ETS 2. Dass man vom Opt-In für den Sektor Landwirtschaft keinen Gebrauch machen will (931 f.), ist unionsrechtlich unproblematisch. Erfreulich klar ist das Bekenntnis zur Unterstützung besonders belasteter Haushalte unter Einsatz der Mittel des europäischen Klima-Sozialfonds (926 f.). Die CO2-Einnahmen sollen an die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen zurückgegeben werden (927 f.). Ein Bekenntnis zum Klimageld oder gar zu dessen sozialer Staffelung fehlt dagegen; stattdessen setzt man anscheinend auf eine Subventionierung des Strompreises, was jedoch kontraproduktiv höheren Verbrauch begünstigt.
Allerdings finden sich auch einige Formulierungen, die gewisse Zweifel wecken, ob man es mit dem Emissionshandel auch dann noch voll ernst nehmen will, wenn es wegen spürbarer Verknappung der Zertifikate richtig wehtut. Stünden die besonders betonte „ökonomisch tragfähige Preisentwicklung“ (922) und die Verhinderung von CO2-Preissprüngen für Verbraucherinnen und Verbraucher und Unternehmen (925 f.) an oberster Stelle, so ließe sich dies auch dahingehend deuten, dass der Emissionshandel in seinen Auswirkungen gegebenenfalls künftig abgeschwächt werden müsse. Dies setzte freilich eine Änderung der EU-Richtlinie voraus, wofür wiederum Mehrheiten im Europäischen Parlament wohl nur mit Hilfe der Rechtsparteien zu erzielen wären. Nicht nur hier klingt das Bekenntnis zum Klimaschutz ein wenig nach dem Motto „Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass“.
Auch die weitere kostenlose Zuteilung von Zertifikaten, wie im Koalitionsvertrag als Ausgleich für Exportnachteile angedacht (153-156, sofern nicht durch Änderung der CBAM-VO dort integriert), würde eine Änderung der EmissionshandelsRl voraussetzen. Denn bislang ist darin das schrittweise Auslaufen aller kostenlosen Zuteilungen festgeschrieben.
2. Ausbau erneuerbarer Energien und Konsequenzen für den Netzausbau
Der Koalitionsvertrag bekennt sich zum Ausbau der erneuerbaren Energien und thematisiert dabei einige bislang vernachlässigte Aspekte. Dem Ziel, dass sich erneuerbare Energien perspektivisch vollständig am Markt refinanzieren können, wird wohl jeder zustimmen. Die offen gelassene und umstrittene Frage ist, wann dies erreichbar erscheint oder bereits jetzt gegeben ist und wo es weiterhin welchen Förderbedarf gibt. Das Unionsrecht in Gestalt der RED-III lässt den Mitgliedstaaten insoweit viel Spielraum.
Besonderen Wert legt der Koalitionsvertrag zu Recht auf die systemdienliche Ausgestaltung der Förderung (z.B. 1024) sowie die Synchronisation von Windkraft und Netzausbau (138 f.). Dabei scheint verschiedentlich die Hoffnung durch, der künftige Strombedarf könne vielleicht doch geringer sein als früher prognostiziert, so dass beim Netzausbau, aber auch bei den Flächen für die Windenergie, ein wenig gekürzt werden könne. Insoweit gibt es Monitoring- (983-985) und Evaluationsaufträge (1034). Besonders gefährlich für das Erreichen der Klimaziele würde es, wenn aus Versäumnissen bei der Durchsetzung der Elektromobilität und der strombasierten Wärmeerzeugung auch künftig auf einen geringeren Strombedarf geschlossen würde. Denn ohne massive Beschleunigung der Sektorkopplung (einschließlich der Herstellung grünen Wasserstoffs) mit unweigerlich deutlich steigendem Strombedarf wäre die erneute Verfehlung der sektorspezifischen Reduktionsziele des Klimaschutzgesetzes bei Verkehr und Gebäude vorprogrammiert
3. Kraftwerksstrategie und Kapazitätsmechanismen
Dass es zusätzlicher Kraftwerkskapazität bedarf, um angesichts der Volatilität der erneuerbaren Energien auch im Dunkelflauten die Versorgung zu sichern, war auch schon in der Ampel-Regierung Konsens. Der Koalitionsvertrag setzt allerdings dazu in seiner Kraftwerksstrategie uneingeschränkt auf die Ausschreibung neuer Gaskraftwerken mit bis zu 20 GW Kapazität. Wie dies mit der im gleichen Atemzug wieder mehrfach betonten Technologieoffenheit zusammenpasst (zum Ganzen 1067-1072), ist nicht vollständig klar. Man kann vermuten, dass dies eine Abkehr vom Erfordernis des „H2-ready“ umschreibt, wie es die vorige Koalition festschreiben wollte. Womöglich soll schon die ungewisse Aussicht auf späteres CCS ausreichen, was der weiteren Verzögerung der Dekarbonisierung Vorschub zu leisten drohte.
Zudem schreibt die ElektrizitätsbinnenmarktVO vor, dass Mitgliedstaaten Kapazitätsmärkte zur flexiblen Erzeugung von Strom technologieneutral ausgestaltet müssen (Art. 22 Abs. 1 lit. h, Art. 19g Abs. 1 S. 2). Dort ist damit gemeint, dass auch Speichertechnologie und flexible Verbrauchseinrichtungen in dem Maße gleichberechtigt einzubeziehen sind, wie sie gleichermaßen Versorgungslücken schließen können. Der Koalitionsvertrag erweckt den Eindruck, dass ein „Technologiemix aus Kraftwerken und Erzeugungsanlagen, Speichern und Flexibilitäten“ erst in einem zweiten Schritt angestrebt wird, wenn die Kraftwerksstrategie zu einem umfassenderen Kapazitätsmechanismus ausgebaut wird (1072-1076).
Zudem steht die Förderung neuer Gaskraftwerke unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Prüfung durch die Kommission. Überkapazitäten und eine Überkompensation müssen vermieden werden. Die Kapazitäten für neue Gaskraftwerke dürfen deshalb nicht so bemessen werden, dass sie den Gesamtbedarf für einen Kapazitätsmarkt decken, weil dann die spätere Einbeziehung von Speichern usw. Überkapazitäten schaffen würde. Sollte die neue Regierung wie angedeutet (950) auf eine Flexibilisierung des EU-Beihilfenrechts hoffen, so erscheint dies auf der entscheidenden Ebene des Primärrechts (Art. 107, 108 AEUV) illusionär. Eher realistisch erschiene eine Anpassung der allein von der Kommission zu verantwortenden „Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen – KUBLL) von 2022. Diese dürfen jedoch nur das Primärrecht konkretisieren, so dass der Spielraum jedenfalls theoretisch nicht allzu groß ist.
4. Einheitliche Stromgebotszone
Die erneute Beteuerung, an einer einheitlichen Stromgebotszone in ganz Deutschland festzuhalten (997-998), ist unionsrechtlich ebenfalls nicht unproblematisch. Sie ist schon derzeit gesetzlich festgeschrieben (§ 11 Abs. 2a EnWG) und war schon früher entsprechend kritisiert worden. Denn die Kriterien für die Abgrenzung von Stromgebotszonen sind mittlerweile in einer Leitlinie der Kommission für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement auf Grundlage der einschlägigen EU-Verordnung (CACM-VO) vorgegeben. Entscheidend dabei ist die Markteffizienz mit der Anforderung, dass es in einer Gebotszone keine langfristigen Netzengpässe gegen darf – was für Deutschland aktuell im Hinblick auf die Nord-Süd-Verbindungen sehr fraglich ist. Entgegen mehrfachen Einlassungen der früheren Bundesregierungen sind die europäischen Vorgaben wohl auch nicht von vornherein auf grenzüberschreitende Verbindungen beschränkt, sondern beziehen die innerstaatliche Marktordnung zumindest insoweit mit ein, wie sie Rückwirkungen auf die Kapazitäten für grenzüberschreitenden Stromhandel zu zeitigen vermag. Insoweit kann sogar die primärrechtliche Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) eingreifen.
Kürzlich hat nun der Verband der europäischen Übertragungsnetzbetreiber in einer Studie die Aufteilung Deutschlands in fünf (!) Gebotszonen für die wirtschaftlich effizienteste Variante erklärt. Diese Einschätzung besitzt freilich keine unmittelbar rechtliche Wirkung und bleibt auch inhaltlich umstritten. Im Lichte des Subsidiaritätsprinzips wird man den Mitgliedstaaten m.E. zumindest eine weitreichenden Einschätzungsspielraum zugestehen müssen. Unsicherheiten jedoch bleiben.
5. Senkung der Strompreise und spezieller Industriestrompreis
Im Koalitionsvertrag wird ein Maßnahmenpaket zur Entlastung von Unternehmen und Verbrauchern um dauerhaft um mindestens 5 Cent pro Kilowattstunde angekündigt und darüber hinaus ein Industriestrompreis gefordert (956-964).
Rechtlich unproblematisch wäre dabei die angekündigte Senkung der Stromsteuer für alle auf das europäische Mindestmaß (957 f.). Eine starre gesetzliche Deckelung der Netzentgelte (959) könnte dagegen in die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur bei ihren entsprechenden Festlegungen eingreifen. Eine bloße gleichmäßige Reduzierung aller Netzentgelte um einen gewissen Betrag wäre insoweit dagegen wohl unproblematisch; bei – freilich schwer zu gewährleistender – fehlender Selektivität gäbe es im Lichte von Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht einmal beihilfenrechtliche Schwierigkeiten.
Vor allem die Diskussion über einen Industriestrompreis hatte schon die Ampel-Regierung beschäftigt. Die Probleme liegen bei einer verfassungs- und vor allem auch beihilfenkonformen Ausgestaltung. Erhebliche Schwierigkeiten bereitet bereits die Abgrenzung des Kreises der Begünstigten im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Immerhin lässt die Verfassung hier gewisse Typisierungen zu. Beihilfenrechtlich erschiene wohl allenfalls eine zeitlich klar befristete Vergünstigung genehmigungsfähig. Wie lange es zur Begründung einer Ausnahmesituation ausreichen mag, auf den Ukraine-Krieg und die Zollstreitigkeiten im Handel mit den USA zu verweisen, erscheint offen.
III. Carbon Capture und Storage
Angesichts der Schwierigkeiten der vollen Umstellung auf erneuerbare Energien wird CCS im Koalitionsvertrag fast schon zum neuen Heilsbringer verklärt. Immerhin wird dabei die Notwendigkeit einer sicheren und umweltgerechte Lagerung des abgeschiedenen CO2 –wohl ausschließlich Offshore (1089) – angemessen betont.
Dass man für Klimaneutralität ohne CCS nicht auskommt, ist wohl mittlerweile Konsens. Doch nährt der Koalitionsvertrag den Verdacht, dass CCS als vermeintlich bequeme Lösung angesehen und auch dort eingesetzt werden soll, wo echte Dekarbonisierungalternativen bestehen. Dafür spricht besonders, dass man für den Bau neuer Gaskraftwerke im angestrebten Kapazitätsmarkt für die Klimaverträglichkeit nun ganz auf CCS setzt (143-145). Die auch auf Unionsebene gebräuchliche Formulierung, wonach CCS nicht nur für unvermeidbare, sondern darüber hinaus auch für schwer vermeidbarer Emissionen eingesetzt werden soll, erscheint dehnbar.
Die mit einem übermäßigen Vertrauen auf CCS verbundenen ökologischen und finanziellen Probleme geraten nicht hinreichend in den Blick. Zum einen drohen Lock-in-Effekte im Hinblick auf fossile Lösungen. Zum anderen ist CCS im industriellen Maßstab bislang noch kaum erprobt und könnte deutlich teurer werden als eine Umstellung auf erneuerbare Energien. Denn in die Kostenkalkulation muss auch die Transportlogistik zu Lagerstätten mit einberechnet werden; es bedarf entsprechender CO2-Pipelines. Die – so scheint es – finanzielle Unbekümmertheit bei CCS steht in deutlichem Kontrast dazu, dass der Koalitionsvertrag immer wieder auf mehr Kosteneffizienz in der Energiewende pocht.
Jedenfalls für Deutschland gibt es auch noch keine Lagerstätten. Böse ausgedrückt: Droht man hier den schlimmen Fehler bei der Atomenergie zu wiederholen, wo man viel zu lange die Entsorgungsprobleme nicht nur bei der Kostenrechnung ausgeblendet hat?
IV. Wasserstoffwirtschaft
Wasserstoff ist im Koalitionsvertrag weiterhin ein besonderer Hoffnungsträger. Er soll nicht nur zur Dekarbonisierung der Industrie dienen, sondern wird zumindest längerfristig wohl auch als mögliche Heizenergie und als möglicher Kraftstoff beim Verkehr (für Nutzfahrzeuge vgl. 215) angesehen. Konsequenterweise soll das Wasserstoff-Kernnetz über die derzeitigen Planungen hinaus ausgebaut werden (1111); Gas-Verteilnetze will man anscheinend doch in größerem Umfang auf Wasserstoff umrüsten, statt sie zurückzubauen (vgl. 1113).
Dabei droht vernachlässigt zu werden, dass jedenfalls klimafreundlicher Wasserstoff trotz Importen noch längere Zeit sehr knapp und mittelfristig zumindest sehr teuer sein wird. Allein die Umwandlungsverluste bei der Elektrolyse lassen den Einsatz von Wasserstoff oder Derivaten dort als wenig sinnvoll erscheinen, wo eine direkte Elektrifizierung (wie beim Heizen und im Verkehr zumindest bei Pkw) möglich ist. Damit steht der „Wasserstoff-Hype“ in erstaunlichem Kontrast zum immer wiederkehrenden Bekenntnis zu (Kosten-)Effizienz bei der Energie- und Wärmewende.
Der Koalitionsvertrag betont, für den Wasserstoffhochlauf müssten alle Wasserstofffarben genutzt werden (142). Dahinter steht die durchaus berechtigte Sorge, das neue Wasserstoffkernnetz könne sonst nicht hinreichend ausgelastet werden und die dortigen Netznutzungsentgelte drohten trotz des Amortisationskontos zu explodieren. Erst an späterer Stelle (1094-1096) ist dann explizit von einer Konzentration auf grünen Wasserstoff die Rede. Dies ist wohl so zu verstehen, dass der eingesetzte Wasserstoff im Maße der Verfügbarkeit sukzessive „grüner“ werden soll. Im Grundsatz erscheint dies durchaus vernünftig und wird im Ausland (vor kurzem habe ich dies in Japan erfahren) ähnlich gehandhabt. Im Koalitionsvertrag liest man aber nichts dazu, dass hier Lock-in-Effekte durch langfristige Lieferverträge (üblich sind 15 Jahre) vermieden werden müssen und wie dies gesichert werden soll.
V. Gebäude
Im Koalitionsvertrag heißt es: „Wir werden das Heizungsgesetz“, also die letzte Novelle des Gebäudeenergiegesetzes, „abschaffen. Das neue GEG machen wir technologieoffener, flexiblerer und einfacher“ (754 f.). Diese plakativen Formulierungen offenbaren eine erstaunliche rechtliche Ignoranz.
Der Furor der Koalitionspartner richtet sich zum einen wohl gegen die gesetzliche Vorgabe, dass bei Neubauten sowie beim Einbau einer gänzlich neuen Heizung in Bestandsgebäude die Wärmeerzeugung zu mindestens 65% auf erneuerbaren Energien basieren muss (§ 71 Abs. 1 GEG). Allerdings sieht das Gesetz schon jetzt Aufschübe vor, namentlich im Zusammenhang mit der kommunalen Wärmeplanung und ihrer Umsetzung (näher Abs. 8-10, außerdem §§ 71i-71n GEG). Entgegen der Propaganda der Boulevardpresse und einiger politischer Parteien ist diese Verpflichtung bereits jetzt komplett technologieoffen ausgestaltet (Abs. 2) und keineswegs allein auf die Wärmepumpe fixiert. Wenn der Koalitionsvertrag dennoch auch hier noch mehr Technologieoffenheit fordert, so weckt dies den bösen Verdacht, dass mit dieser Floskel letztlich doch der weiterhin unbeschränkte Einbau von Gasheizungen ermöglicht werden soll, in der vagen Hoffnung, irgendwann auf Wasserstoff oder Biogas umstellen oder das CO2-Problem mit CCS lösen zu können. Doch ist schon sehr zweifelhaft, ob all dies überhaupt in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen wird. Jedenfalls werden diese Alternativen nach ganz überwiegender Prognose längerfristig teurer sein als die direkte Nutzung grünen Stroms oder von Fernwärme. Aufgrund massiverer Lock-in-Effekte droht hier für die Haushalte eine neue Kostenfalle.
Außerdem sind die Vorgaben des Unionsrechts zu beachten. Relativ harmlos ist dabei noch die Vorgabe aus der Erneuerbaren-Energien-Rl III, wonach der Anteil aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch im Bereich Gebäude bis 2030 mindestens 49 Prozent erreichen muss (Art. 15a RED III). Doch verstieße eine bloße Abschaffung des „Heizungsgesetzes“ evident gegen die EU-GebäudeRl. Die bis Ende Mai 2026 ins deutsche Recht umzusetzenden Vorgaben fordern teilweise sogar eine Verschärfung der Anforderungen aus dem Heizungsgesetz. Ab 2030 muss für alle Neubauten der sogenannte Nullemissionsstandard gelten (Art. 7 Abs. 1). Das Gebäude darf an seinem Standort keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen (Art. 11 Abs. 1).
Für den Wohnungsbestand sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, übergeordnete nationale Renovierungspläne zu erstellen, mit dem Ziel, bestehende Gebäude in Nullemissionsgebäude umzubauen (Art. 3 Abs. 1). Die Mitgliedstaaten müssen darin ihre Ziele für 2030, 2040 und 2050 festlegen Der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands müsste im Vergleich zu 2020 bis 2030 um mindestens 16% und bis 2035 um mindestens 20 bis 22% abnehmen (Art. 9 Abs. 2). Mindestens 55% der Einsparungen müssen durch die Sanierung der ineffizientesten 43% der Wohngebäude Erfolg. Wenn ein Bestandsgebäude einer größeren Renovierung unterzogen wird, müssen die Mitgliedstaaten erforderliche Maßnahmen zur Erhöhung der Gesamtenergieeffizienz treffen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist (Art. 8 Abs. 1). Hierbei wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass eigenständige mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel durch energiesparende Systeme ersetzt werden (Art. 13 Abs. 1 u. 7, Art. 8 Abs. 3).
Wenngleich diese Vorgaben für den Wohnungsbestand recht elastisch formuliert sind, laufen sie in der Summe wohl ebenfalls auf eine Verschärfung statt Abschwächung des Heizungsgesetzes hinaus. Zwar gibt es keine unionsrechtliche Verpflichtung zu dem zweiten „Stein des politischen Anstoßes“, dem in § 72 GEG verfügten Betriebsverbot für Heizkellen und Ölheizungen, die entweder vor Anfang 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind (Abs. 1) oder aber mindestens 30 Jahre alt sind (Abs. 2), jeweils mit Ausnahmen in Abs. 3). Doch erscheint eine zumindest ähnliche Regelung kaum verzichtbar, will man die unionsrechtlich geforderten Einsparungen und Umstellungen erreichen. Ohnehin haben diese Altanlagen ihre normale Laufzeit schon deutlich überschritten, so dass kein größerer Vertrauensschutz mehr besteht.
Es erscheint durchaus sinnvoll, die bestehenden Regelungen noch einmal genau auf Vereinfachungsmöglichkeiten anzuschauen. Doch beim bloßen Vertrauen auf Fördermaßnahmen, ohne klare rechtliche Dekarbonisierungsvorgaben, drohen neben einem EU-Vertragsverletzungsverfahren das Verfehlen der Klimaziele und höhere Kosten (individuell in Hinblick auf den Emissionshandel sowie für Deutschland insgesamt wegen Strafzahlungen an die EU).
VI. Verkehr
Positiv fällt hier die neu aufgenommene finanzielle Förderung für den Kauf von Elektrofahrzeugen auf. Dabei ist jedoch die Einbeziehung auch von besonders teuren (bis 100.000 Euro, 203-204) und dadurch regelmäßig besonders verbrauchsintensiven Autos sowie von Hybridfahrzeugen (209) kontraproduktiv.
Mehr Geld für die Bahninfrastruktur (vgl. 819) war ebenfalls dringend überfällig. Doch – und dies scheint mir für die Erreichung der Klimaziele ein ganz entscheidender Mangel – will die neue Regierung auf ein prononciertes Umsteuern vom Individual- zum öffentlichen Verkehr anscheinend verzichten. Sie betont vielmehr eine Orientierung „an den Realitäten“ (807) und den vermeintlichen „Bedürfnissen der Menschen“ (809). Wieder scheint die Angst vor Bevormundung durch. Die Einnahmen aus der LkW-Maut sollen künftig allein der Straßeninfrastruktur (also nicht mehr dem öffentlichen Verkehr) zugutekommen (vgl. 810 f.). Mehrfachbelastungen des Straßengüterverkehrs durch die Maut sollen möglichst abgebaut werden (842 f.), statt sie als Anreiz für die Verkehrsverlagerung auf die Schiene zu nutzen. Die Bekenntnisse zur Stärkung der Bahn und des ÖPNV bleiben demgegenüber eher blass; das Deutschlandticket soll – mit gewundener Formulierung – schrittweise „sozialverträglich“ deutlich teurer werden (883 f.). Beim besonders klimaschädlichen Luftverkehr sollen Steuern, Gebühren und Abgaben reduziert und die Erhöhung der Luftverkehrssteuer zurückgenommen werden (855 f.).
Höchst problematisch ist ferner die Betonung von Technologieoffenheit bei klimafreundlichen Antriebsarten (196 f.). Beim Wasserstoff weckt dies Hoffnungen, die jedenfalls bei Pkw schon mangels Verfügbarkeit enttäuscht werden müssen. Sowohl Wasserstoff-Antriebe als auch E-Fuels sind im Übrigen wegen der entsprechenden Umwandlungsprozesse deutlich weniger energieeffizient als unmittelbare Elektromobilität. Letztlich werden sowohl bei investitionswilligen Autokonzernen wie auch bei grundsätzlich umstiegswilligen Autofahrern zusätzliche Unsicherheiten geschaffen, die erwünschte Entscheidungen verzögern können. So droht die Verkehrswende weiterhin ausgebremst zu werden, mit bösen Folgen für den Klimaschutz. Ein klareres Bekenntnis spezifisch zum Elektroantrieb wäre auch deshalb vonnöten gewesen, weil sich nur so der Aufbau einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur wirtschaftlich gestalten lässt. Auch in der Ökonomie scheint mir weitgehend anerkannt, dass solche Netzwerkeffekte einem Vertrauen auf die Marktkräfte beim Herausdestillieren der besten Lösung im Wege stehen können.
Durch die Abschwächung der Flottengrenzwerte droht der Umstieg auf Elektromobilität weiter verzögert zu werden; die EU hat dafür allerdings soeben mit der Flexibilisierung der einschlägigen Richtlinie neuen Raum geschaffen. Dagegen drohen aus Brüssel weiterhin Strafzahlungen, wenn die in der LastenteilungsVO vorgegebenen Sektor-Minderungsziele verfehlt werden.
VII. Fazit
Im Koalitionsvertrag finden sich durchaus einige positive Ansätze. Dies betrifft besonders die Förderung von Erneuerbaren Energien und von verschiedensten Klimaschutztechnologien einschließlich Speichern und Elektrolyseuren sowie einer Dekarbonisierung der Industrie, außerdem die soziale Abfederung von nicht tragbaren finanziellen Belastungen. Mit dem Bekenntnis zur Klimaneutralität 2045 und zum erweiterten Emissionshandel finden sich auch wichtige Kontinuitäten zur vorigen Bundesregierung.
Doch ist angesichts vieler Beteuerungen mit Tendenz zu Leerformeln unklar, wie ernst die Klimaschutzversprechungen zu nehmen sind. Denn die Genauigkeit der Aussagen variert erheblich. Man findet recht konkrete Vorstellungen, was man nicht will (z.B. Aufteilung Deutschlands in mehrere Stromgebotszonen; Landwirtschaft im Emissionshandel; Heizungsgesetz; mit Strafzahlungen bewährte Kfz-Flottengrenzwerte), Relativ Konkretes liest man auch zu den beabsichtigten Entlastungen von Unternehmen und Bürger (Industriestrompreis, Senkung Stromsteuer, Deckelung Netzentgelte). Deutlich unbestimmter bleibt der Koalitionsvertrag dagegen bei Maßnahmen zur Effektivierung des Klimaschutzes; hier bleibt es meist bei eher diffusen Förderversprechen.
Beschwörungen von „Technologieoffenheit“ und „(Kosten-)Effizienz“ sind natürlich als solche nicht von vornherein falsch, aber in der Vergangenheit schon oft für Rückzugsgefechte der Fossil-Lobby missbraucht worden.
Zu guter Letzt verlasse ich dann doch noch einmal die fachlich-juristische Ebene und ende mit einer eigenen kritischen politischen Einschätzung: „Im Schlafwagen zur Klimaneutralität“, möglichst ohne dass die Bürger es (finanziell und in ihrer Lebensführung) merken und vor allem ohne Veränderungen im Wirtschaftssystem – kann das funktionieren? Vielleicht noch bei der Dekarbonisierung der Stromversorgung (der Strom kommt bekanntlich immer gleich aus der Steckdose …), aber gewiss nicht im Gebäude- und im Verkehrssektor. Und so ist es kein Wunder, dass in diesen beiden Sektoren die Verfehlung der deutschen wie der europäischen Klimaziele – mit der Konsequenz erheblicher Strafzahlungen – vorprogrammiert erscheint.
