Am 27./28. Juni machten sich die strafrechtlichen Schwerpunkte mit den Professoren Dr. Karsten Gaede und Dr. Paul Krell auf, zwei wegweisende Entscheidungen hautnah mitzuerleben, die der 5. Strafsenat des BGH in Leipzig auf Grund von mündlichen Revisionsverhandlungen treffen sollte. Um dem Andrang der Öffentlichkeit gerecht zu werden, fanden beide Verhandlungen im imposanten großen Sitzungssaal des Bundesverwaltungsgerichts und damit im historischen Reichsgerichtsgebäude statt.
Der Senat eröffnete den Verhandlungstag mit der Sache 5 StR 20/16, die den im Medizinstrafrecht intensiv diskutierten „Göttinger Leberallokationsskandal“ betraf. Das Landgericht Göttingen hatte den angeklagten Transplantationsmediziner von dem Vorwurf freigesprochen, durch falsche Angaben gegenüber Eurotransplant („Manipulationsfälle“) bzw. durch einen Verstoß gegen die Richtlinien zum Ablauf einer Alkoholabstinenzzeit („Wartelistenfälle“) einen versuchten Totschlag begangen zu haben. Mit ihrer Revision beanstandete die Staatsanwaltschaft den Freispruch.
Die Vertreterin des Generalbundesanwalts machte in ihrer Revisionsbegründung umfassend geltend, weshalb sie von einem Tatentschluss des Angeklagten ausging. Demgegenüber argumentierte die Verteidigung vor allem mit rechtlichen Weiterungen und Folgeverfahren, die bei einer Anerkennung der Strafbarkeit unvermeidlich wären. Auch die emotionale Ebene ließ sie neben einer scharfen Kritik an der Verfassungsmäßigkeit des deutschen Allokationssystems nicht aus. In der Urteilsverkündung am Nachmittag verwarf der Senat die Revision der Staatsanwaltschaft und bestätigte den Freispruch des Angeklagten. Er wies zwar auf die untragbare Situation der methodisch anmutenden Manipulationsfälle in der gesamten Bundesrepublik hin, befand in der vorliegenden Sache aber, dass der Tatentschluss in den „Manipulationsfällen“ nicht hinreichend nachgewiesen werden konnte. Insbesondere habe der Angeklagte nicht in der Vorstellung gehandelt, dass „übersprungene“ Patienten im Falle einer ordnungsgemäßen Zuteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt hätten und ohne die Transplantation verstorben wären. Bezüglich der „Wartelistenfälle“ urteilte der Senat, dass ein Verstoß gegen die Richtlinienbestimmung zur sechsmonatigen Alkoholabstinenzzeit mangels hinreichend bestimmter Ermächtigung im Transplantationsgesetz nicht strafbarkeitsbegründend wirken könne und eine Bestrafung daher gegen Art. 103 II Grundgesetz verstoße.
Im Anschluss fand eine weitere Verhandlung statt. In der Sache 5 StR 8/17, bei der die Verurteilung wegen Mordes durch das Landgericht Potsdam bereits rechtskräftig war, hatte die Staatsanwaltschaft die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung mit der Revision angegriffen. Der Senat gab hier letztlich dem Antrag des Generalbundesanwaltes statt und befand, dass das Landgericht einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt habe. Zur Begründung eines Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten sei kein symptomatischer Zusammenhang zwischen einer bei dem Angeklagten vorliegenden Persönlichkeitsstörung und der von ihm begangenen Tat erforderlich. Darüber hinaus verwies der Senat auf tatsächliche Umstände, die in die erneut vorzunehmende Abwägung durch die neue Schwurgerichtskammer einzubeziehen seien.