Am 3. November 2015 luden Professor Dr. Karsten Thorn, Inhaber des Lehrstuhls für internationales Privatrecht an Bucerius Law School, und Frau Dr. Nadjma Yassari, Leiterin einer Forschungsgruppe zur Rechtsvergleichung im Familien- und Erbrecht islamischer Länder am Max-Planck-Institut für Privatrecht, zur fünften und damit letzten Vorlesung der Vortragsreihe „Islamic Law to Go“ ein. Dr. Lena-Maria Möller, ebenfalls Mitarbeiterin am Max-Planck-Institut, stellte das islamische Strafrecht und dessen Unterschiede zwischen Theorie und Praxis vor.
Zunächst befasste sich Möller mit der Theorie. Das klassische islamische Strafrecht lasse sich in drei Kategorien unterteilen: Vergehen gegen Gott, Vergehen gegen Menschen und sonstige Vergehen. Die ausführlichste Darstellung widmete sie den „Vergehen gegen Gott“. Für diese Verbrechen, die gegen die göttlich gesetzten Grenzen und Pflichten verstoßen, werden in den Koran-Versen äußerst strengen Bestrafungen vorgesehen ebenso wie 100 Peitschenhiebe für illegitimen Geschlechtsverkehr oder das Abhacken der Hand bei Diebstahl. Dies erklärten sich die Gelehrten mit der Abschreckungswirkung, die die Normen auf die Allgemeinheit haben sollten, sodass in der Praxis strenge tatbestandliche und prozessrechtliche Anforderungen erfüllt werden, damit die Strafe auch tatsächlich verhängt wird. Verbrechen gegen den Körper werden dagegen nach dem Talionsprinzip vergolten, wobei die Ausübung der Strafe im Ermessen der Opfer steht. Da viele Opfer von einer Strafe absehen, werden die meisten Delikte tatsächlich nach der dritten Kategorie bestraft, bei dem die Strafe im Ermessen des Richters steht.
Nach dem islamischen Strafrecht sollten daher harte Bestrafungen äußerst selten vorkommen. Daher findet Möller, dass die Länder, in denen im Rahmen des islamischen Strafrechts horrende Bestrafungen erfolgen, das Strafrecht durch eine Loslösung vom islamischen Prozessrecht instrumentalisieren, um die Bevölkerung abzuschrecken oder zu unterdrücken – so wie im Iran oder in Saudi-Arabien. In Pakistan dagegen weigern sich die Ärzte, harte Strafen wie die Amputation von Händen zu vollziehen. Hierin zeigt sich der große Unterschied zwischen islamischer Straftheorie und Praxis in der Gegenwart.
Im Anschluss an den äußerst spannenden Vortrag entbrannte eine Diskussion darüber, wie islamisches Strafrecht zu bewerten sei – eine Kontroverse, die bis weit nach dem Ende des Vortrags in Gang blieb.