Johannes Brocks schließt Promotionsverfahren ab

Johannes Brocks legt Arbeit über die Regressfähigkeit von Beitragsausfallschäden in der gesetzlichen Krankenversicherung vor

Steht eine Erweiterung der Regressansprüche auf Ersatz fremdverschuldeter Beitragsausfallschäden in der gesetzlichen Krankenversicherung bevor? Mit dieser Frage hat sich Johannes Brocks im Rahmen seiner Dissertation – betreut von Professor Dr. Jens Prütting – an der Bucerius Law School beschäftigt.

Drittverschuldete Beitragsausfallschäden entstehen, wenn ein Versicherter / eine Versicherte durch einen Dritten so geschädigt wird, dass die beitragspflichtigen Einnahmen und damit zwangsläufig die Krankenversicherungsbeiträge sinken. Diese Beitragsausfallschäden spielen für die Krankenversicherer eine erhebliche wirtschaftliche Rolle. Sie können aber außerhalb des Krankengeldbezugs noch nicht regressiert werden – so zwei Obergerichte, zuletzt das Kammergericht Berlin in einer Entscheidung aus dem Jahr 2020. Es fehle in Abgrenzung zum Zeitraum während des Krankengeldbezugs an einer gesetzlichen Regelung, die zur Entstehung dieses Regressanspruchs notwendig sei (§ 224 Abs. 2 SGB V).

Im Rahmen seiner Arbeit beschäftigt sich Johannes Brocks nicht nur mit der Frage, ob diese faktische Belastung der Solidargemeinschaft zugunsten der Schädiger rechtspolitisch vertretbar ist. Im Vordergrund der abgeschlossenen Arbeit steht vielmehr die Frage, ob das rechtspolitisch bedenkliche Ergebnis mit der Rechtslage im Einklang steht und nicht eine analoge Anwendung des § 224 Abs. 2 SGB V in Betracht kommt.

Zu genau dieser Frage steht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VI ZR 775/20) unmittelbar bevor.

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Johannes Brocks

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