Lunchtime Lecture von Karsten Gaede zum Fall Böhmermann

"Majestätsbeleidigung – Kotau vor dem Sultan?"

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Am 26. April 2016 füllte eine Lunchtime Lecture von Professor Dr. Karsten Gaede das Auditorium der Bucerius Law School sogar während der Mittagspause. Unter dem Titel "Majestätsbeleidigung – Kotau vor dem Sultan?" beleuchtete er den aktuellen "Fall Böhmermann" aus strafrechtlicher und verfassungsrechtlicher Sicht.

Zunächst erläuterte Gaede die einschlägigen, in der Juristenausbildung nicht mehr vorgesehenen Delikte. Insbesondere erklärte er die Unterschiede zwischen den klassischen Ehrdelikten gem. §§ 185-187 und 192 Strafgesetzbuch (StGB)sowie der Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten gem. § 103 StGB. Letztere Vorschrift hatte in der öffentlichen Debatte wegen einer Besonderheit zuletzt im Mittelpunkt gestanden: Die Tat wird gem. § 104a StGB nur nach Ermächtigung durch die Bundesregierung verfolgt.

Dass die Bundesregierung die notwendige Ermächtigung erteilt hat, sah Gaede kritisch. Zwar treffe es zu, dass es nicht primär Sache der Regierung, sondern von Staatsanwaltschaften und Gerichten sei, das Persönlichkeitsrecht und andere Belange gegen die Presse- und Kunstfreiheit abzuwägen. Dazu hätte jedoch das ohnehin infolge des gestellten Strafantrages des Verletzten anstehende Verfahren wegen § 185 StGB ausgereicht. Für die Erteilung einer Ermächtigung seien vielmehr politische Motive ausschlaggebend, die offenbar zugunsten der Freigabe des § 103 StGB ausgefallen seien.

Es folgte die genaue Subsumtion des umstrittenen Gedichtes unter den Tatbestand des § 103 Abs. 1 StGB. Da Böhmermann durch die gesamte Aktion einschließlich der Vielzahl eingesetzter herabsetzungsgeeigneter Formulierungen eine verachtungswürdige Natur Erdogans zum Ausdruck gebracht habe, sei jedenfalls das tatbestandliche Handeln gem. § 103 Abs. 1 Variante 1 StGB auch unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Deutungsobliegenheiten zu bejahen. Eine Verleumdung, die ehrenrührige Tatsachenbehauptung beinhalten müsste, scheide jedoch dabei aus.

Böhmermann könnte jedoch gem. § 193 StGB gerechtfertigt sein, wenn er mit der Aktion berechtigte Interessen wahrgenommen hätte. Zu dessen Gunsten wirkten laut Gaede die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Grundgesetz (GG), Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 10 EMRK. Nach sorgfältiger Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten Erdogans resümierte Gaede, dass eine Strafbarkeit von Jan Böhmermann eher ausscheiden müsse. Die Einkleidung in eine Satire, die im Kontext eines Gegenschlages gegen den Versuch stehe, nun auch die Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit in ganz Europa maßlos zurückzudrängen, gebe hierfür den Ausschlag. Trotzdem betonte Gaede wiederholt, dass eine dahingehende Entscheidung nicht sicher sei, weil eine erhebliche und tiefgreifende Ehrverletzung in Rede stehe. Jan Böhmermann könnte darum ein weiter Weg durch die Instanzen bis hin zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bevorstehen.

Die Studierenden des Schwerpunktbereiches Wirtschaftsstrafrecht danken Karsten Gaede sehr herzlich dafür, dass er ihrer Einladung zu dieser Lunchtime Lecture so kurzfristig gefolgt ist.

Text

Marc-Philipp Bittner, Student

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