Kinder sind keine kleinen Erwachsenen. Das gilt nicht nur für die ärztliche Behandlung, sondern auch für ihre rechtliche Stellung. Kinder haben besondere Ansprüche auf Schutz und Fürsorge, aber die Rechtsordnung muss auch dafür Sorge tragen, dass das Selbstbestimmungsrecht des Kindes nicht verletzt wird. Seit längerem ist hier die Forderung nach ausdrücklichen „Kinderrechten“ im Raum. In diese Richtung geht nun auch der Koalitionsvertrag 2018, wonach Kinderrechte ausdrücklich im Grundgesetz verankert werden sollen.
Vor diesem Hintergrund kamen am 23. Februar 2018 auf Einladung von Professorin Dr. Bettina Heiderhoff (Westfälische Wilhelms-Universität Münster) und Professorin Dr. Anne Röthel (Bucerius Law School) Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Wissenschaft, Ministerium, Rechtspraxis, Medizin und Philosophie zum 4. Fachgespräch Familienrecht in Münster zusammen. Genauso wie schon in den vorangegangenen Fachgesprächen zur „Regelungsaufgabe Paarbeziehung“ (2012), zur „Regelungsaufgabe Vaterstellung“ (2014) und zur „Regelungsaufgabe Mutterstellung“ (2016) war auch dieses Fachgespräch inter- und intradisziplinär angelegt.
Nach einer Begrüßung durch Professorin Dr. Bettina Heiderhoff erläuterte Professor Dr. Michael Coester (Ludwig-Maximilians-Universität München) am Beispiel von Sorge- und Umgangsentscheidungen, wie den Interessen von Kindern im geltenden Kindschaftsrecht Rechnung getragen wird. Auch Professorin Dr. Friederike Wapler (Johannes Gutenberg-Universität Mainz) betonte, dass Kinder bereits nach geltendem Recht als Grundrechtsträger über Kinderrechte verfügen.
Professor Dr. med. Michael Schulte-Markwort (Ärztlicher Direktor der kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilung am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf) trat aus seiner Erfahrung in Richtung einer stärkeren Kindorientierung ein: Kinder würden dadurch, dass sie ernst genommen werden, nur selten überfordert. Zurückhaltender war das Resümee von Professor Dr. Dr. h.c. Gerd Brudermüller (Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe a. D.) in der Frage, ob Kinderrechte ethisch geboten sein könnten. Abschließend erläuterte Professorin Dr. Anne Röthel, warum es sich empfiehlt, das Recht des Kindes auf Eigenzuständigkeit, etwa in Bezug auf Entscheidungen über den eigenen Körper, die sexuelle Identität oder die Persönlichkeitsentfaltung, im einfachen Recht stärker als bisher zu verdeutlichen.