Melissa Gulde erhält Montblanc-Preis für Bachelorarbeit

Anlässlich der Bachelorverleihung des Jahrgangs 2017 im Auditorium wurden die Preise für die beste Bachelorarbeit des vergangenen Jahres verliehen.

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Komplexes Thema – gut erklärt

„Die Veräußerkündigung nach Erwerberkonzept bei Betriebsübergang“. Das klingt kompliziert. Wer jedoch Melissa Gulde’s Bachelorarbeit liest, ist „schlauer als vorher“. So formulierte es Professor Jacobs in seinem Gutachten und seiner Laudatio. Denn: Melissa Gulde hat den Montblanc-Preis für ihre Bachelorarbeit erhalten. Am 23. Oktober 2021 wurde ihr anlässlich der Bachelorverleihung des Jahrgangs 2017 neben Richard Heß der Preis, ein gravierter Montblanc-Füller  überreicht. Sowohl der Erst- als auch der Zweitgutachter hatten ihre Arbeit mit 17 Punkten bewertet.
 

Eine der schwierigsten kündigungsrechtlichen Fragen überhaupt

Der „Papst des Betriebsübergangsrechts“, Heinz Josef Willemsen, nannte das Bachelorarbeitsthema einst „eine der schwierigsten kündigungsrechtlichen Fragen überhaupt“. Veräußert ein Arbeitgeber seinen Betrieb, gehen alle Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB auf den Erwerber über. Der Veräußerer kann vor dem Betriebsübergang betriebsbedingt kündigen, wenn die Voraussetzungen dafür bei ihm vorliegen. Der Erwerber kann es danach tun, wenn er seinerseits die Voraussetzungen erfüllt. Beide dürfen allerdings nicht wegen des Betriebsübergangs kündigen. Eine solche Kündigung ist unwirksam. Wäre sie wirksam, würde § 613a BGB umgangen, der gerade den Übergang der Arbeitsverhältnisse und damit deren Fortbestand anordnet. Daher ist die Veräußererkündigung nach Erwerberkonzept höchst relevant: Bei ihr kündigt der Veräußerer betriebsbedingt, die Voraussetzung dafür liegen aber erst später beim Erwerber vor, der im Zeitpunkt der Kündigung noch gar nicht Vertragspartner der Arbeitnehmer ist. Nach allgemeiner kündigungsrechtlicher Dogmatik ist eine solche Kündigung, die Veräußerer und Erwerber miteinander verquickt, unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hält sie gleichwohl für zulässig, weil § 613a BGB keine „künstliche Verlängerung“ der Arbeitsverhältnisse bezwecke. Im Schrifttum sieht man das anders und hält dagegen, dass der Arbeitnehmerschutz auf diese Weise erheblich verkürzt werde.
 

Laudatio von Professor Jacobs

In seiner Laudatio nannte es Professor Jacobs einen ganz großen Genuss, die Arbeit zu lesen. Sie werte nicht nur Rechtsprechung und Schrifttum umfassend aus. Sie sei auch methodengerecht und sehr selbstbewusst geschrieben, sehr gut zu lesen, stringent aufgebaut und von einem roten Faden durchzogen. Kennzeichnend für die Arbeit sei außerdem die Vollständigkeit der Argumentation sowie deren Abgewogenheit und Differenziertheit, der überzeugende Aufbau sowie die sehr souveräne Schwerpunktsetzung. Schließlich enthält sie – und das sei für die Bewertung als besonders hervorragende Leistung entscheidend – viele innovative Gedanken und entwickelt für Insolvenzverfahren sogar eine eigenständige Lösung.

 

Text

Tobias Vogt, Lehrstuhl PRIII

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