Recht auf… Versammlung (& zivilen Ungehorsam?)

Über den Schutz und die Gefährdung der Versammlungsfreiheit durch Polizei und Rechtsstaat.

Forschung & Fakultät |

Am 9.11.2023 sprachen Dr. Samira Akbarian (Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie, Goethe-Universität, Frankfurt a.M.), Thilo Cablitz (Pressesprecher der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Berlin) und Dr. Tim Wihl (Fellow am THE NEW INSTITUTE, Hamburg) mit Kaie Lemken (Bucerius Law School, Hamburg) über das Verhältnis von Versammlungsfreiheit und zivilem Ungehorsam und die Rolle der Polizei darin.

Die Veranstaltung ist die dritte in der Reihe „Recht auf…“ des Dieter Hubertus Pawlik Stiftungslehrstuhls Kritik des Rechts – Grundlagen und Praxis des demokratischen Rechtsstaates. Dabei werden verschiedene Rechte unter aktuellen gesellschaftspolitischen Gesichtspunkten aus (rechts)wissenschaftlicher und praktischer Perspektive diskutiert.

 

Ziviler Ungehorsam als Krise der Versammlungsfreiheit?

Maßgebend für unser heutiges Verständnis der Versammlungsfreiheit ist der „Brokdorf-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Auch Blockaden sind erst einmal vom Grundgesetz geschützt.

Akbarian beschrieb den außerrechtlichen Begriff des zivilen Ungehorsams als „Ordnungswidrigkeit, veredelt als politische Aktion“. Der Rechtsbruch werde dabei bewusst in Kauf genommen, um ein Verhalten des Staates anzuprangern. Der zivile Ungehorsam habe dabei als Protestform seine Daseinsberechtigung neben der Versammlungsfreiheit und sei eine Form der Verfassungsinterpretation.

 

Grundsätzlich würden dabei zivil Ungehorsame den Rechtsbruch sogar anstreben und als immanenten Bestandteil des gewählten Protests sehen, um damit die Dringlichkeit und Wichtigkeit ihres Anliegens zu betonen. So würde auf einen Wert verwiesen werden, den es um jeden Preis zu schützen gelte.

Die Grenzen des zivilen Ungehorsams zieht Akbarian bei der Gewaltlosigkeit des Protests. Auch daher rührt ihre Kritik an der „Zweite-Reihe“-Rechtsprechung des BGH, der durch die Einstufung des Sitzens als physischen Zwang das Verständnis von Gewalt zu sehr verwässern würde.

 

Was macht die Polizei?

Die Lehren des Bundesverfassungsgerichts sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz seien grundlegend für die Arbeit der Polizei, sagte Cablitz. Zum Beispiel werden Kooperationsgespräche mit Veranstaltungsleitenden und Gefahrenprognosen durchgeführt, um die Versammlungsfreiheit so weit wie möglich zu gewährleisten.

 

 

Es sei im Einzelfall aufgrund der Plötzlichkeit der Situation allerdings schwierig, zwischen spontanen Versammlungen und zivilem Ungehorsam abzugrenzen, erklärte Cablitz. Jegliche Rechtsbrüche bei der Bewältigung solcher Situationen durch Polizist*innen werden dabei konsequent geahndet.

Ziel der Beamt*innen sei es, widerstreitende Interessen in Einklang zu bringen. Bei den Protestaktionen der „Letzten Generation“ seien das beispielsweise die Sicherheit des Straßenverkehrs und das Versammlungsrecht der Aktivist*innen.

Die genannten Gefahrenprognosen kritisierte Wihl entschieden. Die derzeitige Praxis, in der vergangene Versammlungsverläufe von Gruppen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet haben, durch Ähnlichkeit den Anmeldenden einer anderen Versammlung in der Prognose angelastet werden, obwohl diese selbst in der Vergangenheit nie Anlass für eine solche Prognose gegeben haben, sei gänzlich zum Schutz der Versammlungsfreiheit aufzugeben.

 

 

Die von den anderen Diskussionsteilnehmenden kritisierte Verschärfung des Präventivgewahrsams und die darin gesehene Gefahr für die Versammlungsfreiheit sah Cablitz dagegen als erforderlich an zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt und zur Terrorismusbekämpfung. Eine stärkere Einschränkung der Versammlungsfreiheit bestreitet er.

 

Und was kann noch verbessert werden?

Cablitz wünscht sich weitere Konkretisierung für Handlungsrichtlinien durch die Staatsanwaltschaft, um Polizisten im Einsatz mehr Rechtssicherheit zu geben.

Akbarian hofft, dass sich die Gesellschaft für andere Perspektiven bezüglich des Zwecks von Protesten öffnet, besonders im Hinblick auf Formen des zivilen Ungehorsams.

Wihl mahnt, keine Rückschritte bei der Versammlungsfreiheit zu machen. Als Beispiel nannte er das jüngst verschärfte Polizeirecht in Bayern, aber auch problematische Aspekte des Berliner Versammlungsfreiheitsgesetzes und fordert klare Kriterien für Gefahrenprognosen.

Versammlungen sind ein wertvolles Stück „gelebte Demokratie“, dass es zu schützen gilt, darüber war man sich an diesem Abend einig.

 

Text

Annika Bracht

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