Frieden, Wohlstand für alle Menschen und einen sozial sowie ökologisch gestalteten wirtschaftlichen Fortschritt – darauf sind die Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDGs) der Agenda 2030 der Vereinten Nationen ausgerichtet, die im Jahr 2015 gemeinsam beschlossen wurden. Insbesondere Stiftungen können einen wichtigen Beitrag zu diesen Zielen leisten. Doch wie lässt sich internationales Engagement erleichtern? Was ist für philanthropisches Handeln hinderlich? Und wo liegen die Stellschrauben, um ideelle Tätigkeiten anzuregen und zu unterstützen?
Nachhaltigkeitsziele im Fokus
In seinem kürzlich veröffentlichen Online-Report „Gemeinsam zu mehr Nachhaltigkeit“erläutert der Bundesverband Deutscher Stiftungen, was aus seiner Sicht erforderlich ist, damit Stiftungen ihr Potenzial im Hinblick auf die Ziele der Agenda 2030 noch besser entfalten können und identifiziert zugleich Hindernisse. Unter anderem sollten im Zuge der Stiftungsrechtsreform das Stiftungsrecht und die Aufsichtspraxis vereinheitlicht, der Haftungsmaßstab geklärt, Spielräume bei der Veränderung von Satzungen erweitert und Zusammen- und Zulegungen von Stiftungen erleichtert werden.
Rechtliche Schwierigkeiten bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten
In einem für den Report erstellten Gutachten arbeiten Professorin Dr. Birgit Weitemeyer, Inhaberin des Lehrstuhls für Steuerrecht und Direktorin des Instituts für Stiftungsrecht und das Recht der Non-Profit-Organisationen an der Bucerius Law School, und Dr. Elias Bornemann, ehemaliger Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Weitemeyer und Redaktionsleiter der Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen npoR sowie Rechtsreferendar in Hamburg, rechtliche Hürden heraus, die insbesondere für Tätigkeiten von gemeinnützigen Stiftungen mit Auslandsbezug aufgrund des Gemeinnützigkeitsrechts bestehen und mahnen eine Reform der einschlägigen Bestimmungen an. Konkret wird etwa angeregt, auf den strukturellen Inlandsbezug des § 51 Abs. 2 AO zu verzichten und den inhärenten Inlandsbezug bei dem Zweck der Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 Absatz 2 Nummer 24 AO aufzugeben.
Der Nachhaltigkeitsreport ist in deutscher und englischer Sprache verfügbar.