Revisionsrechtlicher Moot Court

(Noch) Kein Freispruch für den Rocker

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Am 28. Juni 2018 wurde der 3. Bucerius Criminal Law Moot an der Bucerius Law School ausgetragen. Ausgerichtet wurde er von den Professoren Dr. Karsten Gaede und Dr. Paul Krell. Dem Gericht saß der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Hamburg Dr. Marc Tully vor, der zugleich Ehrenvorsitzender des Hamburger Richtervereins ist. Beisitzer in der veranstalteten Revisionshauptverhandlung waren der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Nikolaus Berger, der Präsident der Hamburger Rechtsanwaltskammer Otmar Kury, der Hamburger Strafverteidiger und Revisionsspezialist Klaus-Ulrich Ventzke sowie Oberstaatsanwältin Cornelia Gädigk.

Verhandelt wurde ein revisionsrechtlicher Fall aus dem „Rockermilieu“. Entscheidend ging es um Fragen der Tatprovokation und des unmittelbaren Ansetzens beim Versuch, die in Wissenschaft und Praxis höchst umstritten sind.

Die Verteidigung plädierte dafür, den Angeklagten freizusprechen. Der Angeklagte sei in staatlich zurechenbarer und unzulässiger Weise zur Tat provoziert worden. Pointiert legte Christopher Liniewski die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen der Tatprovokation dar. Inga Hehl nahm zu den Rechtsfolgen der Tatprovokation Stellung: Es liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention vor, der nicht durch eine Strafzumessungslösung kompensiert werde könne. Der Angeklagte sei daher freizusprechen. Als dritte Verteidigerin führte Pauline Rachor zu den Voraussetzungen des unmittelbaren Ansetzens im Rahmen der Sachrüge aus. Die erforderliche Nähe zur Tat sei noch nicht erreicht gewesen, sodass lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung vorgelegen habe.

Die Replik der Bundesanwaltschaft stand den Ausführungen der Verteidigung in keiner Weise nach. Sie hielt die Revision für unbegründet. Julia Heß plädierte dafür, dass nach der Rechtsprechung des EGMR eine zulässige, zumindest aber keine dem Staat zurechenbare Tatprovokation einschlägig sei. Auch zu den Rechtsfolgen einer etwaigen Tatprovokation vertrat Stella Hensel eine konträre Auffassung: Eine Strafzurechnungslösung sei ausreichend kompensierend. Svenja Schwartz schloss mit einem Plädoyer, in dem sie dafür eintrat, dass die Voraussetzungen des unmittelbaren Ansetzens gemäß § 22 Strafgesetzbuch (StGB) den Feststellungen durchaus zu entnehmen seien.

Nach einer zweistündigen leidenschaftlichen Verhandlung und einer ausgedehnten Verhandlungsunterbrechung zur Entscheidungsfindung hob der hohe Senat das Urteil des Landgerichts (LG) auf. Er stellte das Verfahren allerdings nicht ein, sondern verwies es zur neuen Verhandlung an das LG zurück. Ausschlaggebend war, dass die Feststellungen des LG nicht ausreichend seien, um ein unmittelbares Ansetzen zum Versuch anzunehmen. Es stehe jedoch stattdessen eine strafbare Vorbereitung gemäß § 30 II StGB im Raum, zu der zunächst neue Feststellungen nötig seien. Zur schwierigen Frage nach der Tatprovokation hielt sich das Gericht bedeckt. Hier gab es für die ausstehende Entscheidung des LG noch keine Lösung vor.

Als Siegerteam wurde vom Gericht die Verteidigung ausgezeichnet. Im Rahmen der Preisverleihung sprach Kury allen TeilnehmerInnen sein höchstes Lob aus. Insbesondere hob er die gute Argumentationsstruktur und die juristische Präzision aller TeilnehmerInnen hervor. Es war ihm ein Anliegen zu betonen, dass die Beiträge allesamt eine Qualität zeigten, die auch in der Praxis vor Gericht Seltenheitswert habe. Der 1. Platz ging an Rachor und Teampartner Constantin Ladwig. Den 2. Platz verlieh Kury an Liniewski und Katharina Weber. Den 3. Platz konnten Schwartz und Sarah-Louise Sommer erringen.

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Clara Witaszak, wissenschaftliche Mitarbeiterin

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