Bekanntlich wird zur Zeit heftig darüber diskutiert, „was Legal Tech darf“ bzw. ob und wie man Rechtsdienstleistungen, die von nicht-anwaltlichen Dienstleistern mit Hilfe innovativer Software angeboten werden, regulieren muss. Die Rede ist hier von Anbietern wie Flightright, wenigermiete.de, myRight, LAWIO usw.
Was meinen wir, wenn wir von Legal Tech sprechen? Zur Einführung ein Verweis auf einen kurzen Beitrag von Markus Hartung von Anfang September, der im Hinblick auf die vielen Missverständnisse hilfreich ist: <link https: www.legal-revolution.com de the-legal-revolutionary wirtschaft-und-management legal-tech-ein-ordnungsruf _blank external-link-new-window external link in new>Legal Tech: Ein Ordnungsruf.
Hier ist vieles unklar, die Rechtsfragen sind komplex. Grundlage ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) aus dem Jahr 2007. Das RDG formuliert ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt – die Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist verboten, es sei denn, es ist ausdrücklich erlaubt. Da die Rechtsprechung des BGH eine sehr weitreichende Definition von Rechtsdienstleistungen beinhaltet, stehen viele innovative Startups vor der Frage, ob sie ihre Services überhaupt anbieten dürfen oder nicht. Diejenigen wie Flightright, wenigermiete.de oder myRight, die einen Weg gefunden haben, stehen unter heftigem Beschuss – einerseits von Seiten der organisierten Anwaltschaft, die solche nicht-anwaltlichen Konkurrenten nicht schätzt, anderseits von Unternehmen, die gerade von nicht-anwaltlichen Rechtsdienstleistern unter Druck gesetzt werden, viel stärker, als es Anwälten oder etwa dem traditionellen Verbraucherschutz je gelungen ist.
Vor Kurzem hat das LG Köln auf Antrag der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg entschieden, dass das Angebot von Smartlaw gegen das RDG verstößt. Smartlaw, ein Tochterunternehmen von Wolters Kluwer, bietet einen Vertragsgenerator an, also einen Service, mit dem Nutzer eigene individualisierte Rechtsdokumente, insbesondere Verträge, erstellen können. Dazu werden sie durch eine Reihe von Fragen geleitet, und am Ende erstellt die Software ein Dokument, das deutlich individualisierter als der Mustervertrag aus dem Schreibwarenladen, aber noch längst nicht so individualisiert ist, wie ein anwaltlich erstellter Vertrag, der nach einem ausführlichen Beratungsgespräch entsteht.
Ist ein solcher Vertragsgenerator eine Rechtsdienstleistung? Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, sodass hier kein Kommentar dazu abgegeben werden kann. Aber generell stellt sich die Frage, ob solche vollständig oder teil-automatisierten Dienstleistungen Rechtsdienstleistungen sind. Zweifel könnte man deshalb haben, weil solche Systeme ihre Ergebnisse ja nur nach einem vorgegebenen Schema liefern können. Sind es gleichwohl Rechtsdienstleistungen? Sind Tools, mit denen man die Mietpreisbremse überprüfen lassen kann, tatsächlich unerlaubte Rechtsdienstleistungen? Dazu wird vermutlich der BGH am 16.10.2019 etwas sagen.
Die nächste Gelegenheit mit Experten zu diskutieren, besteht am 14. November 2019 im Rahmen der Herbsttagung des Bucerius Center on the Legal Profession.
Für weitere Informationen oder um Ihre Anmeldung vorzunehmen besuchen Sie gerne unsere <link http: herbsttagung.bucerius-clp.de _blank external-link-new-window external link in new>Tagungsseite.