Professor Dr.

Christian Bumke

Commerzbank Stiftungslehrstuhl Grundlagen des Rechts

Jungiusstr. 6, 20355 Hamburg

Tel.: +49 40 3 07 06 – 236 (Sekretariat) oder – 237
Fax: +49 40 3 07 06 – 259
E-Mail: christian.bumke(at)law-school.de

Zum Lehrstuhl

Forschungsschwerpunkte

Das rechtsdogmatische Denken und Arbeiten in Deutschland seit der historischen Rechtsschule. Recht und Sprache. Die Entwicklung der Grundrechtsdogmatik unter dem Grundgesetz. Das Richterrecht und die richterliche Rechtsgestaltung. Die staatliche und private Regulierung einschließlich der Lehren über die hoheitlichen Handlungsformen. Die Verfassungstheorie des demokratischen Verfassungsstaates. 

Publikationen

Publikationen

 

Biographie

Chistian Bumke wurde am 1. April 2005 auf den Commerzbank Stiftungslehrstuhl Grundlagen des Rechts der Bucerius Law School berufen. 

In Stoneham 1963 geboren, studierte er in Regensburg und Köln Rechtswissenschaft. 1991 legte er das erste juristische Staatsexamen ab. Promoviert wurde er 1996 an der Universität zu Köln mit der Arbeit „Der Grundrechtsvorbehalt“. Das zweite juristische Staatsexamen absolvierte er 1997. Seit 1993 arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl von Prof. Dr. Gunnar Folke Schuppert an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin. 2003 habilitierte er sich mit der Arbeit „Relative Rechtswidrigkeit“ an der Humboldt Universität zu Berlin. Betreut wurde das Vorhaben von Professor Schuppert. Es folgten Lehrstuhlvertretungen an der Universität Frankfurt a. M. und Augsburg. 2007 und 2014 erhielt er eine Forschungsprofessur an der Juristischen Fakultät der Universität von Osaka. 2016 verlieh ihm der Bucerius Alumni Verein e.V. den Preis für herausragende Lehre.

Anfragen zur Dissertationsbetreuung 

Anfragen zur Dissertationsbetreuung sind willkommen. Die Vielzahl von Anfragen erfordert eine Auswahl. Bei Anfragen sind folgende Punkte zu beachten: 

  • Es können nur Personen betreut werden, die die Anforderungen der Promotionsordnung der Bucerius Law School zur Zulassung zum Promotionsstudium erfüllen. Mehr Informationen erhalten Sie hier.
  • Das Thema sollte einen Bezug zu den Forschungsschwerpunkten des Lehrstuhls aufweisen.
  • Die Anfrage ist schriftlich zu stellen.
  • Die Anfrage sollte aus folgenden Unterlagen bestehen: 
    • einem Anschreiben, in dem wenigstens ein potentielles Bearbeitungsthema umrissen wird,
    • einem Lebenslauf mit Lichtbild,
    • einer Kopie des Examenszeugnisses,
    • einem konkreten Themenvorschlag, der in einem kurzen Exposé (ca. zwei Seiten) vorgestellt wird. 

Hinweise für Studierende und Graduierte, die ein Gutachten benötigen 

Bewerbungen um Stipendien oder um die Zulassung zu Graduiertenprogrammen müssen häufig Professorengutachten beigelegt werden. Geeignete Bewerbungen können unterstützt werden. 

Sollten Sie an einer Empfehlung oder einem Gutachten interessiert sein, beachten Sie bitte: 

  • Ein aussagekräftiges Gutachten setzt voraus, dass Sie Herrn Professor Bumke persönlich bekannt sind. Idealerweise sollten Sie dazu an einem von ihm veranstalteten Seminar teilgenommen haben oder ihn aus einer Vorlesung oder Übung bekannt sein.
  • Stellen Sie Ihre Gutachtenanfrage rechtzeitig. Planen Sie etwa vier Wochen Bearbemtungszeit ein. Nur in außergewöhnlichen Fällen kann eine Anfrage kurzfristiger erfolgen. Es kann dann aber keine Gewähr dafür übernommen werden, dass das Gutachten rechtzeitig angefertigt werden wird.
  • Fügen Sie Ihrer Anfrage bitte folgende Unterlagen bei, sinnvoll geordnet und geheftet: 
    • eine Erläuterung, zu welchem Zweck Sie das Gutachten benötigen,
    • einen Lebenslauf mit Lichtbild, 
    • eine Kopie des Abiturzeugnisses,
    • Kopien sämtlicher bereits erbrachter Leistungsnachweise,
    • Formulare und Hinweisblätter, die Ihnen von der Institution, bei der Sie sich bewerben wollen, für die Bewerbung zur Verfügung gestellt wurden. 

Mein Büro wird von Ursula Vogeler geführt (Raum 1.28, Durchwahl -236).

Sollte das Büro nicht besetzt sein, wenden Sie sich bitte an meine Mitarbeiter_innen in Raum 1.25 oder Raum 1.27 oder an mich. 

Eine feste Sprechstunde habe ich nicht; bei längerem Gesprächsbedarf wenden Sie sich bitte im Vorfeld telefonisch oder per Mail an Frau Vogeler, ansonsten können Sie es auch gerne "spontan" versuchen - auch wenn die Tür nicht geöffnet ist.

 

Im Mittelpunkt meiner gegenwärtigen Forschung steht die Verfassungstheorie des demokratischen Verfassungsstaates. Das Ziel besteht zum einen darin aufzuzeigen, dass es in der gegenwärtigen politischen Lage unumgänglich ist, auf multidisziplinären Wegen das Konzept des demokratischen Verfassungsstaates auszuarbeiten. Denn nur als Elemente eines solchen Konzepts können der Verfassungsbegriff und der Gedanke der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes bzw. der Volkssouveränität einen spezifischen Inhalt gewinnen und wirken. Zum anderen – und darauf wird der Schwerpunkt der eigenen Arbeit liegen – soll gezeigt werden, welche Gestalt die Verfassungstheorie als Teil eines solchen Konzept annimmt und welche Aussagen sich auf diesem Weg für das positive Verfassungsrecht unter dem Grundgesetz gewinnen lassen. Um diese Ziele zu verwirklichen müssen unter anderem die verfassungstheoretischen Gespräche des 20. und 21. Jahrhunderts gesichtet und kartographiert werden. Dies kann freilich nur punktuell geschehen. Anlass für das mehrjährige Projekt waren zwei Beobachtungen: Die erste und entscheidende betrifft die autoritäre Demokratie als Ziel und Leitbild populistischer Bewegungen und politisches Erfolgsmodell weltweit. Gegenwärtig verblasst das Wissen um die glücklich-geniale Errungenschaft des demokratischen Verfassungsstaates als einer zentralen Menschheitsleistung. Da diese Lebensform ihre Überzeugungskraft zu verlieren scheint, tun Aufklärung und Rekonstruktion Not, um sich der Leistungen des demokratischen Verfassungsstaates als der einzigen politische Form bewusst bleiben, in der kollektive und individuelle Selbstbestimmung umfassend geachtet und in der der Pluralismus unserer Vorstellungen vom guten Leben geschützt werden. Die zweite Beobachtung resultiert aus dem außerordentlichen Erfolg des Verfassungsgedankens. Heutzutage sind so gut wie alle Staaten Verfassungsstaaten. Und sie alle berufen sich auf den Gedanken der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes. Da aber keine konkreten politischen Formen damit einhergehen, weisen Verfassung und verfassungsgebende Gewalt keinen spezifischen Ordnungsgehalt mehr auf, vielmehr handelt es sich nur noch um rechtlich grundierte Hülsen. Auch dies trägt zum Niedergang des demokratischen Verfassungsstaates als einer scheinbar beliebig gewordenen Herrschaftsform bei.

Hamburg