Was, wenn nicht „wegen seiner Rasse“?

Was, wenn nicht „wegen seiner Rasse“?
© Kirill Semkow

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02. Juni 2026
18:00 - 19:30 Uhr
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1.01

Eine philosophische Perspektive auf einen belasteten Begriff – und seine Alternativen im Antidiskriminierungsrecht.

Die Reformdebatte um „Rasse“ bewegt sich zwischen Beibehaltung, Ersetzung durch „rassistisch“ und postkategorialen Alternativen. Ausgehend von seinen vergleichenden Arbeiten zu „Rasse“ und „race“ sowie einer Kritik postkategorialer Begriffsvermeidung schlägt Dr. Daniel James vor, „Rasse“ nicht einfach durch „rassistisch“, sondern durch „Rassifizierung“ zu ersetzen.

Weder der Rückgriff auf „Rasse“ noch die bloße Rede von „rassistischer“ Diskriminierung erklären hinreichend, wie herkunftsbezogene Merkmale sozial bedeutsam und dadurch erst diskriminierungsrelevant werden. In Fällen der Fehlzuschreibung wird dies besonders deutlich: Wird eine Person diskriminiert, weil sie für beispielsweise jüdisch, oder muslimisch gehalten wird, erklärt nicht eine Eigenschaft der Person den Akt, sondern die Zuschreibung derselben. „Rassistisch“ benennt zwar das damit begangene Unrecht, kann aber leicht den Blick auf Gesinnung und Vorwerfbarkeit verengen; „Rassifizierung“ hingegen bezeichnet den Prozess, durch den herkunftsbezogene Eigenschaften überhaupt zum Bezugspunkt diskriminierender Akte werden können.

Durch solche Prozesse werden Personen sozialen Positionen zugewiesen. Sie knüpfen an sichtbare körperliche Merkmale, Namen, Herkunft, zugeschriebene Abstammung, kulturelle Praktiken oder administrative Erfassung an. Auch wenn es keine biologischen „Rassen“ gibt, braucht das Recht kategorial fassbare Begriffe für solche Positionen, um rassifizierte Diskriminierung überhaupt als solche erkennen zu können. 

Antisemitismus ist dafür ein Prüfstein: Er zeigt, wie Rassifizierung auch ohne sichtbare körperliche Merkmale wirkt – über zugeschriebene Herkunft und Abstammung, religiöse und kulturelle Zugehörigkeit sowie administrative Erfassung. Gerade diese Rassifizierung ethnoreligiöser Differenz entzieht sich der Zuordnung zu biologischer „Rasse“ oder allein konfessioneller Religion. So wird verständlich, warum Antisemitismus rechtlich quer zur Unterscheidung zwischen ethnisch-„rassischer“ und religiöser Diskriminierung liegt.

Zu Gast ist Dr. Daniel James, Philosoph und Fellow i. R. d. Fellowship-Programms „Relationship between Antisemitism and Racism“. 

Eine kurze rechtliche Einführung in die Debatte um den Begriff "Rasse" im Grundgesetz gibt Parissa Rahimian, Wissenschaftliche Mitarbeiterin.

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