Criminal Law Moot Court: Team der Bucerius Law School verhandelte souverän

Jedes Jahr liefern sich zwei Hamburger Hochschulen ein spannendes Match im Strafrecht.

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Am 22. Juni 2026 fand im Plenarsaal des Hanseatischen Oberlandesgerichts der 9. Hamburger Criminal Law Moot Court statt.

Unter dem Vorsitz von Dr. Marc Tully, Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts, verhandelte ein fiktiver Strafsenat des „Hamburgischen Bundesgerichtshofs“ über eine Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchten Mordes und versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Neun Studierende des Jahrgangs 2024 an der Bucerius Law School übernahmen die Verteidigung: Anika Bechtold, Martha Bremer, Thorben Diederichsen, Lilian Ecker, Nina Goergen, Nick Golubev, Nis Janus, Lena Langeloh und Julius Peltzer verfassten gemeinsam den Schriftsatz der Verteidigung. Anika Bechtold, Nina Goergen und Nick Golubev hielten darüber hinaus Vorträge in der mündlichen Verhandlung. Die Studierenden der Universität Hamburg schlüpften in die Rolle des Generalbundesanwalts, der die Anklage zu vertreten hatte.

Die Teams verfassten umfangreiche Schriftsätze und jeweils drei Mitglieder trugen in der knapp zweistündigen Verhandlung ihre Auffassungen zu den Fragen des Falls vor und beantworteten Rückfragen von der Richterbank. Diese war auch in diesem Jahr prominent besetzt. Neben dem bereits genannten Vorsitzenden Tully gehörten dem Senat außerdem an: 

  • die Präsidentin des Landgerichts Hamburg Birte Meyerhoff, 
  • der Vizepräsident des Landgerichts Hamburg, Dr. David Heldmann, der für den verhinderten Richter des Bundesverfassungsgerichts Professor Dr. Henning Radtke einsprang,
  • die für organisierte Kriminalität zuständige Oberstaatsanwältin Dr. Stefanie Diettrich sowie
  • der langjährige Vorsitzende der Hamburger Rechtsanwaltskammer und bundesweit angesehene Strafverteidiger Otmar Kury.

 

Der Fall: Befangenheitsgesuch, legendierte Kontrolle und Rücktritt vom Versuch

In dem fiktiven Fall hatte der Angeklagte in einem Park auf einen Mann geschossen, den er mit einem Feind verwechselt hatte. Er traf, konnte ihn aber wegen einer Ladehemmung seiner Pistole nicht tödlich verletzen. Daraufhin verfolgte er den Geschädigten und fuhr mit seinem Pkw auf ihn zu, erkannte dann aber seine Verwechslung und lenkte deshalb abrupt von ihm weg, sodass der Geschädigte keine weiteren Verletzungen erlitt und überlebte. Einerseits warf dieser Sachverhalt materiell-rechtliche Fragen zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch einer Straftat auf. Insofern war zu klären, wie sich die Ladehemmung und das Erkennen der Verwechslung auf einen möglichen Rücktritt auswirkten. Wenn es sich dabei um einen Fehlschlag gehandelt hätte oder der Rücktritt unfreiwillig erfolgt wäre, hätte dies eine Strafbefreiung wegen Rücktritts ausgeschlossen.

Auf der anderen Seite stellten sich zwei prozessuale Probleme: Die Verteidigung hatte in der ersten Instanz einen Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil dieser auf „X“ zu einer ähnlich gelagerten Tat den Kommentar „Monster gehören weggesperrt“ gepostet hatte. Der Fall lehnte sich an den Fall eines Rostocker Richters an, der auf „Facebook“ein Foto von sich mit dem T-Shirt „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ veröffentlicht hatte. In der Revisionsinstanz wurde nun diskutiert, ob die Strafkammer das Befangenheitsgesuch zu Unrecht abgelehnt hatte.

Daneben ging es um die Zulässigkeit einer sogenannten legendierten Kontrolle. Die Polizei hatte das Auto des Tatverdächtigen unter dem Vorwand einer allgemeinen Verkehrskontrolle durchsucht, ohne zuvor eine gerichtliche Entscheidung einzuholen. Hierbei war auch Thema, inwiefern die Telematikdaten des Fahrzeugs und Audioaufzeichnungen eines Selbstgesprächs im Strafprozess verwertet werden dürfen. Ferner stellten sich Fragen zu den Anforderungen an einen Verwertungswiderspruch im erstinstanzlichen Verfahren.

Erfolge und die Entscheidung des Senats

Nach seiner Beratung musste das Gericht gleich zwei Entscheidungen treffen. In der Bewertung der Teams und der Vortragenden sahen die Richterinnen und Richter – bei gleicher Punktzahl – die Universität Hamburg knapp vorn. Bei den Einzelbewertungen unterlag Nick Golubev (Jg. 2024) einem Teilnehmer der Universität Hamburg, doch erhielten beide die volle Punktzahl von 18 Punkten. Alle Vorträge wurden mit sehr guten Bewertungen bedacht. Kury lobte in der Preisverleihung die sehr hohe Qualität der studentischen Leistungen, die man in deutschen Gerichtssälen nur selten zu erleben bekomme.

Auch im fiktiven Fall musste das Gericht entscheiden. Hier schloss sich der Senat der von der Bucerius Law School vertretenen Verteidigung an. Er hob das erstinstanzliche Urteil samt aller Feststellungen auf und verwies den Fall an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Nach seiner Auffassung hatte das Landgericht den Befangenheitsantrag gegen den auf „X“ kommentierenden Schöffen zu Unrecht abgelehnt. Zwar sei die Äußerung seinem privaten Lebensbereich zuzuordnen, doch habe er den Anschein der Voreingenommenheit auch durch seine nachfolgende dienstliche Erklärung nicht wieder ausgeräumt.

Ob die in der legendierten Kontrolle gewonnenen Fahrzeugdaten verwertbar waren und ob der Angeklagte strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten war, musste das Revisionsgericht deshalb nicht mehr entscheiden. Tully erläuterte aber, dass die Verteidigung der Verwertung der Telematikdaten zwar ordnungsgemäß widersprochen habe. Auch seien die Daten vermutlich rechtswidrig erlangt worden, weil kein richterlicher Beschluss eingeholt worden war. Allein dass die Polizei in ihrer Praxis legendierte Kontrollen nutze, mache dies nicht rechtmäßig. Allenfalls könne eine richterliche Entscheidung wegen Gefahr im Verzug entbehrlich gewesen sein. Doch beruhe das Urteil letztlich nicht auf diesen Beweisen, sondern werde auch durch andere Feststellungen getragen, sodass die Revision insoweit wohl nicht erfolgreich gewesen wäre.

Bei der Sachrüge hatte das Gericht erhebliche Zweifel an dem Ergebnis des Landgerichts, dass der Angeklagte nicht strafbefreiend zurückgetreten war. Dies hänge vor allem davon ab, ob man die Schüsse und das anschließende Zufahren auf den Geschädigten in einer Gesamtbetrachtung als einheitliches Geschehen ohne zwischenzeitliche Zäsur betrachten könne. Wenn das der Fall sei, müsse man die Rücktrittsvorschriften aus Opferschutzgründen weit verstehen, um dem Täter einen Anreiz zu geben, von der Tat Abstand zu nehmen. Außerdem habe der Angeklagte beim Zufahren auf den Geschädigten nach den Feststellungen des Landgerichts nur noch Verletzungs-, aber keinen Tötungsvorsatz mehr gehabt, sodass in diesem Zeitpunkt schon deshalb kein Mordversuch mehr vorgelegen habe.

Der Hamburger Criminal Law Moot Court fand 2026 zum neunten Mal statt. Auf Seiten der Bucerius Law School organisierten Prof. Dr. Karsten Gaede und Prof. Dr. Paul Krell den Wettbewerb. Von der Universität Hamburg waren Prof. Dr. Kai Cornelius und Prof. Dr. Aziz Epik beteiligt. Zum Schluss der Veranstaltung bedankte sich Kury bei den Organisatoren und Gaede dankte den Mitgliedern des Moot-Court-Senats für ihr ehrenamtliches Engagement in der strafrechtlichen Ausbildung.

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Lehrstuhlteam Professor Dr. Karsten Gaede

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