Herbst-Symposium: Hamburger Forum für Unternehmensteuerrecht

Die Tagung beschäftigte sich mit den steuerrechtlichen und strafrechtlichen Aspekten von CumCum-Geschäften.

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Das etablierte Symposium fand am Dienstag, den 14. Oktober 2025 statt, mit dem Programmtitel „In der Endlosschleife? Steuergestaltung zwischen §§ 39, 42 und § 370 AO: CumCum, Wertpapierleihe und mehr.“ Das Hamburger Forum für Unternehmensteuerrecht e.V. bot erneut eine rege genutzte Plattform für den Dialog zwischen Steuerrechtswissenschaft, Finanzverwaltung, Justiz und Beraterpraxis.

Nach einer Begrüßung durch Prof. Dr. Birgit Weitemeyer, Inhaberin des Lehrstuhls für Steuerrecht an der Bucerius Law School, wurde die Abendveranstaltung durch den Vorsitzenden des Hamburger Forums für Unternehmenssteuerrecht, Prof. Dr. Dietmar Gosch, eröffnet. Er begrüßte die Gäste und führte in das Thema des Symposiums ein, das er anschließend moderierte. 

 

Gestaltungsmodelle zwischen Steueroptimierung und Missbrauch

Das Thema ist komplex. CumCum-Geschäfte bezwecken, die beschränkte Steuerpflicht eines ausländischen Aktieninhabers im Zusammenhang mit Dividendenausschüttungen inländischer Aktiengesellschaften durch eine Übertragung der Anteile auf eine unbeschränkt steuerpflichtige inländische Person zu umgehen. Deutsche Aktien ausländischer Anteilseigner werden hierfür vor dem Dividendenstichtag vorübergehend an inländische Gesellschaften, zumeist Banken, verliehen oder verkauft und nach dem Dividendenstichtag wieder zurückübertragen. Seit der Einführung der 45-Tages-Haltefrist des § 36a EStG im Jahr 2016, der die missbräuchliche Nutzung solcher Gestaltungen verhindern soll, handelt es sich bei den aktuellen Verfahren um Altfälle. Neue Gestaltungen sind aber nicht auszuschließen.

Eingangs gab Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen von der Ludwig-Maximilians-Universität München einen Überblick zur Anwendung der §§ 39 und 42 AO auf Steuergestaltungen bei Wertpapierdarlehen. Er erläuterte die aktuelle Rechtslage, wie sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darstellt.

Dem schloss sich ein weiterer Impulsvortrag von Helmut Lotzgeselle, Vorsitzender Richter am Hessischen Finanzgericht a.D., mit einer umfassenden Darstellung der verschiedenen Formen von CumCum-Geschäften in der Form des Dividenden-Stripping an. Er hob die Bedeutung der Missbrauchsregelung des § 42 AO als notwendiges Korrektiv gegen solche steuerlichen Gestaltungen hervor.

 

Steuerrecht und Strafrecht im Diskurs

Die anschließende Diskussion vertiefte die komplexen Zusammenhänge zwischen zivilrechtlicher Gestaltungsfreiheit und missbräuchlicher Steuergestaltung. Dabei brachten Prof. Dr. Monika Jachmann-Michel, Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof, Dr. Dirk Pohl, Rechtsanwalt bei McDermott Will & Schulte, München, und Helmut Heinrich von der bayrischen Finanzverwaltung ihre unterschiedlichen Perspektiven ein. 

Der Strafverteidiger Dr. Philip von der Meden widmete sich schließlich den strafrechtlichen Aspekten. Er kritisierte die mediale Gleichsetzung von CumCum mit CumEx und widmete sich insbesondere der seiner Ansicht nach fehlender Bestimmtheit des Straftatbestands der Steuerhinterziehung in § 370 AO, wenn er durch Blankettnormen wie § 42 AO ausgefüllt wird. Er resümierte, dass selbst wenn eine Konkretisierung der Norm durch die Rechtsprechung den Anforderungen der Bestimmtheit genügt, diese Konkretisierung bei Cum/Cum-Gestaltungen vorab nicht erkennbar war.

Beim Empfang in der Südlounge der Bucerius Law School konnte die Diskussion in einem informellen Rahmen fortgesetzt werden. Wie die lebhafte Diskussion zeigte, ist das Thema hochaktuell. Zuletzt nahm die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen umfassend zu diesen Steuergestaltungen Stellung. Die weitere Entwicklung zur Frage der steuerrechtlichen Beurteilung und ggf. Strafbarkeit von CumCum-Geschäften bleibt zu beobachten.

Text

Max Gerhards

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