Linda Kuschel: Urheberrechtliche Einordnung KI-generierter Memes

Linda Kuschel, Juniorprofessorin für Bürgerliches Recht, spricht im neusten Fofftein-Video über Urheberrecht und KI-Memes #40

Forschung & Fakultät |

Linda Kuschel ist Juniorprofessorin für Bürgerliches Recht, Immaterialgüterrecht sowie Recht und Digitalisierung an der Bucerius Law School.

In der neuesten Fofftein-Folge beantwortet sie, wann KI-generierte Memes urheberrechtlich geschützt sind und wann die Schranken für Parodie und Pastiche eine Nutzung fremder Inhalte als Memes erlauben am Beispiel der vieldiskutierten Conni-Memes. 

Memes gehören längst zum Alltag im Netz. 

Mithilfe von generativer Künstlicher Intelligenz (KI) entstehen täglich neue Bildvarianten, die bekannte Figuren oder Szenen in ungewohnten Kontexten zeigen. Doch schnell stellt sich die Frage: Handelt es sich um kreative Eigenleistung oder um eine unzulässige Nutzung fremder Werke?

Juniorprofessorin Linda Kuschel erklärt: „Das Urheberrecht ist anthropozentrisch geprägt. Geschützt wird die menschliche Schöpfung – und zwar nicht allein die Idee, sondern ihre individuelle Gestaltung.“ Das bedeute jedoch nicht, dass jede Handlung zwingend von Hand ausgeführt werden müsse. Menschen dürften sich Werkzeugen bedienen, ob Computer, Maschine oder KI. Entscheidend sei, dass sich die kreativen Züge auf den Menschen zurückführen lassen.

 

Wann ein Meme zum Problem wird

Viele Memes stützen sich auf bestehende Werke – sei es ein Filmausschnitt, ein Foto oder die Illustration einer Kinderbuchfigur. Am Beispiel der Conni-Bücher zeigt sich das Spannungsfeld deutlich: Die Autorin und die Illustratorin besitzen Urheberrechte, der Carlsen Verlag verfügt über umfassende Nutzungsrechte. Wer ein Meme erstellt, das Connies charakteristische Merkmale wie Schleife, Pullover oder Gesichtszüge aufgreift, bearbeitet damit geschütztes Material.

„Das allein ist aber noch keine Urheberrechtsverletzung“, betont Kuschel. Das Gesetz kennt Schranken, die die Nutzung fremder Werke privilegieren. Besonders relevant sind die Regelungen zu Parodie und Pastiche.

 

Parodie und Pastiche im Vergleich

Eine Parodie muss drei Kriterien erfüllen: Sie muss an das Original erinnern, sich gleichzeitig aber davon unterscheiden und ein Element von Humor oder Verspottung aufweisen. Während kleine Veränderungen oft genügen, geraten Memes ins Wanken, die Originalbilder nur mit neuem Text versehen.

Das Pastiche ist weiter gefasst. Der deutsche Gesetzgeber hat es 2021 ausdrücklich auf Phänomene wie Mash-ups, Fanfictions oder Memes bezogen und damit zur zentralen Schranke für User Generated Content gemacht.

 

KI und urheberrechtliche Schranken

Auch Nutzer, die Memes mithilfe von KI erstellen, können sich auf Parodie oder Pastiche-Schranke berufen. Dabei stellt sich aber die Frage, wie viel menschlichen Beitrags es bedarf. „Für Parodien genügt es oft, dass Menschen den KI-Output veröffentlichen und in den Diskurs einbringen. Beim Pastiche ist aber wohl zumindest ein Mindestmaß an kreativer Eigenleistung bei der Prompt-Erstellung notwendig“, erläutert Kuschel.

 

Abwägung bleibt Einzelfall

Am Ende läuft es auf eine Interessenabwägung hinaus: Das Urheberrecht schützt die Interessen der Rechteinhaber:innen, während Parodie und Pastiche vor allem die Meinungs- und Kunstfreiheit sichern. Grenzen bestehen dort, wo geschützte Werke für diskriminierende oder entstellende Darstellungen genutzt werden. „Eine politische Nutzung ist schwieriger zu bewerten – hier prallen Kommunikationsfreiheit und Schutzinteressen unmittelbar aufeinander“, so Kuschel.

Damit bleibt die Rechtslage bei KI-Memes eine Grauzone: Möglich ist viel, erlaubt ist manches – doch die endgültige Klärung wird wohl erst durch Gerichte in den kommenden Jahren erfolgen.

 

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Inga Siek

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