Rechtsausschuss debattiert Neuregelung zum Schwangerschaftsabbruch
Am 10. Februar 2025 befasste sich der Rechtsausschuss des Bundestags in einer öffentlichen Anhörung mit einem Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs. Der Entwurf wurde von einer fraktionsübergreifenden Gruppe von Abgeordneten eingebracht und sieht u.a. vor, den Schwangerschaftsabbruch auf Verlangen der Schwangeren in der Frühphase der Schwangerschaft rechtmäßig zu stellen. Als Sachverständige waren insgesamt elf Experten eingeladen, darunter auch Professor Dr. Karsten Gaede, Inhaber einer Professur für Strafrecht und geschäftsführender Direktor des Instituts für Medizinrecht an der Bucerius Law School.
Strafrechtliche Neubewertung: Gaede sieht keinen fundamentalen Bruch durch die Reform
Gaede legte in seiner Stellungnahme dar, weshalb die vom Entwurf vorgesehenen Änderungen des Strafgesetzbuchs mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Er betonte, dass Ausgangspunkt jeder Regelung die Anerkennung einer Schutzpflicht gegenüber dem ungeborenen Leben sein müsse. Gleichzeitig lasse sich aber eine Austragungspflicht für die Schwangere in der Frühphase der Schwangerschaft nicht hinreichend begründen. Das Bundesverfassungsgericht müsse sich hier ein Begründungsdefizit vorhalten lassen.
Obwohl auch nach der derzeitigen Regelung ein Schwangerschaftsabbruch in der Frühphase im Ergebnis straflos sei, müsse sich auch sonst niemand in existenziellen Fragen ein nicht gerechtfertigtes staatliches Unwerturteil für sein Verhalten gefallen lassen. Er betonte zudem, dass der strafrechtliche Unterschied zwischen der derzeitigen Regelung und der Neuregelung nicht überschätzt werden dürfe, da das Strafrecht schon heute gerade keine strafbewehrte Austragungspflicht statuiere.
Für den heftig umstrittenen Gesetzentwurf sprachen sich in der kontrovers geführten Anhörung aus rechtswissenschaftlicher Perspektive ebenfalls Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf von der Universität Potsdam sowie Prof. Dr. Liane Wörner von der Universität Konstanz aus. Prof. Dr. Dr. Michael Kubiciel (Universität Augsburg), Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski (Universität Köln) und Prof. Dr. Gregor Thüsing (Universität Bonn) hingegen lehnten den Entwurf insbesondere wegen verfassungsrechtlicher Zweifel ab.