Am 24.02.2023 diskutierten Prof. Dr. Pia Lange (Professorin für Öffentliches Recht, Europarecht, Sozialrecht, Geschlechter- und Vielfaltsdimensionen im Recht, Bremen), Jörn Sturm (Geschäftsführer Hinz&Kunzt gGmbH, Hamburg) und Leona Vehring (Rechtsanwältin, Berlin) unter Moderation von Christopher Paskowski (Bucerius Law School, Hamburg) in der Bucerius Law School über die Versorgung von Menschen mit angemessenem Wohnraum in Deutschland.
Die Veranstaltungsreihe „Recht auf …“ wurde vom Lehrstuhl Kritik des Rechts – Grundlagen und Praxis des demokratischen Rechtsstaates von Prof. Dr. Felix Hanschmann ins Leben gerufen und widmet sich seit November 2022 verschiedenen gesellschaftspolitisch drängenden Themen aus (rechts-)wissenschaftlicher, rechtsmobilisierender und praktischer Perspektive.
„Recht auf Wohnen“ in Deutschland
Prof. Dr. Pia Lange eröffnete die Veranstaltung mit einer rechtlichen Einordnung des „Rechts auf Wohnen“. Das Grundgesetz schweigt hierzu, es gibt aber eine zunehmende Anzahl an internationalen Verträgen und anderen Verfassungen – darunter Landesverfassungen –, die das Recht auf Wohnen explizit garantieren.
Dazu zählt in erster Linie der UN-Sozialpakt, dessen Art. 11 Abs. 1 ein Recht auf angemessene Lebensverhältnisse inkl. einem Recht auf Unterbringung statuiert. Der General Comment Nr. 4 der International Law Commission konkretisiert außerdem den Begriff der „angemessenen Unterkunft“. Zu einer angemessenen Unterkunft zählen demnach mehr als der bloße Schutz vor Witterungsverhältnissen. Die ILC nennt auch eine Kochstelle sowie den Zugang zur Kanalisation, aber auch den Schutz vor willkürlichen Räumungen und vor Entlassungen in die Obdachlosigkeit. Problematisch ist jedoch, dass der UN-Sozialpakt die Vertragsstaaten nur dazu verpflichtet, „geeignete Schritte“ zur Erfüllung dieser Rechte im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zu ergreifen und damit ein großer Umsetzungsspielraum für die Staaten besteht. Zudem enthält der völkerrechtliche Vertrag keinen individuellen Durchsetzungsmechanismus für einzelne Personen.
Auf nationaler Ebene lässt sich ein Recht auf Wohnen über eine Kombination aus dem Sozialstaatsprinzip i. V. m. der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG konstruieren. Eine menschenwürdige Existenz, so entschied es bereits das BVerfG in seinem Hartz IV-Urteil 2010, umfasse auch das Recht auf eine angemessene Unterkunft. Einerseits erreiche diese Konstruktion, so Prof. Lange, dass der Gesetzgeber trotz großen Spielraums hinsichtlich Art und Umfang des Rechts einen gesetzlichen Anspruch schaffen muss, der das Recht auf Wohnen ausgestaltet. Die Verankerung in der Menschenwürde mache das Recht außerdem für Einzelne mittels der Verfassungsbeschwerde rügefähig. Andererseits bestehe das Problem der sozialpolitischen Ausgestaltung als Geldleistung und nicht als Sachrecht.
Wie sieht die Situation in Deutschland aus?
Anschließend gab Jörn Sturm einen Einblick in die konkrete Situation von wohnungslosen Menschen in Deutschland und speziell in Hamburg. Sein Standpunkt: Die Situation verschlechtert sich zunehmend. Allein in Hamburg ist eine von 50 Personen wohnungslos und insgesamt leben 2000 Menschen auf der Straße. Davon haben zwei Drittel nicht die deutsche Staatsbürgerschaft, was entsprechend gesonderte Problematiken im Hinblick auf Kommunikation, Behördengänge und Unterbringung aufwirft. Dabei spiele, so Sturm, das Recht auf Wohnen für jeden Menschen die zentrale Rolle. Das Leben ohne einen privaten Schutzraum und auf der Straße lasse es nicht zu, über den jeweiligen Tag hinaus zu planen. Daher sei die Versorgung mit Wohnraum der erste Schritt zur Lösung einer Vielzahl von Problemen. Konzepte aus den USA und Finnland wie „Housing first“ versuchten mittlerweile auch in Deutschland, diesen Ansatz umzusetzen, wenngleich Hamburg hier nur zögerlich agiere. Habe man sich erst einmal darauf geeinigt, dass Wohnen denklogisch zentrale Voraussetzung für die Lösung anderer Probleme sei, müsse noch darüber gesprochen werden, dass „Wohnen“ ungleich „Unterkunft“ sei. Beispielsweise seien die Notunterkünfte in Hamburg i. d. R. Mehrbettzimmer, in denen mehrere Menschen unterkämen.
Bei der Entschärfung dieser prekären Situation könnte der EU- Aktionsplan zur Beseitigung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit bis 2030 helfen. Für Jörg Sturm ist vor allem das Erreichen konkret festzulegender Zwischenziele bei der Umsetzung wichtig. Eine weitere wesentliche Rolle sieht er bei der Zivilgesellschaft. Menschen sollten in ihrem Alltag dort helfen, wo es am sinnvollsten und ihnen selbst auch möglich sei. Juristische Organisationen sollten sich aktiv an Diskussionen über die bestmögliche Ausgestaltung des Rechts auf Wohnen beteiligen. Dabei dürfe aber nicht aus den Augen verloren werden, dass der Staat zentrale Aufgaben der Daseinsvorsorge nicht auf Private abwälzen sollte.
Strategische Prozessführung als Lösung für das Wohnraumproblem?
Abschließend präsentierte Leona Vehring einen möglichen Lösungsansatz: die sog. strategische Prozessführung. Hierbei handelt es sich um den Versuch, mit juristischen Mitteln politischen und gesellschaftlichen Wandel zu erreichen. Entsprechend tätige Organisationen nähmen gezielt gesellschaftliche Probleme in Angriff und gingen gegen diese juristisch vor, oft begleitet von umfangreicher Öffentlichkeitsarbeit. So könnten Missstände angeprangert, aber auch direkt von Jurist*innen behoben werden. Neben den juristischen Verfahren solle aber gerade auch der öffentliche Diskurs angeregt werden.
Problematisch sei laut Vehring jedoch oft die Finanzierung derartiger Vorhaben, da es viel ehrenamtlichen Einsatzes bedürfe und nur wenige Förderer*innen gebe. Zudem dauerten strategische Verfahren oft lange, wenn es beispielsweise um die Herbeiführung höchstrichterlicher Entscheidungen mit Signalwirkung gehe.
Juristisch ergebe sich beim Recht auf Wohnen ein Doppelproblem: Der Wohnungsverlust einer Person trete im Rahmen der Zwangsvollstreckung regelmäßig ein, ohne dass eine Ersatzwohnung gestellt werde. In vielen Fällen werde also „in die Obdachlosigkeit“ zwangsvollstreckt. Grundsätzlich gibt es für in diesen Fällen Betroffene staatlich bereitgestellte Notunterkünfte. In den nicht in ausreichender Menge verfügbaren Notunterkünften herrschten jedoch oft schlechte Bedingungen, es fehle zudem an einheitlichen Mindeststandards.
Als Lösungsansatz käme zudem eine Mietschuldenübernahme durch staatliche Sicherungssysteme in Betracht. Auch Räumungsschutzanträge könnten weiterhelfen, da durch die Zwangsvollstreckung in die Obdachlosigkeit Grundrechte wie z.B. das Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt würden. Darüber hinaus seien auch die Einweisung in (private) Wohnungen oder sekundär die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen denkbar.
Fazit
Alle drei Teilnehmer*innen waren sich jedenfalls darin einig, dass das zentrale Problem des „Rechts auf Wohnen“ darin besteht, dass das BVerfG zwar von der Existenz des Rechts ausgehe, die geltenden Regelungen den tatsächlichen Anforderungen der Betroffenen jedoch nicht gerecht würden. Die Wohnungsmärkte seien überlastet und es gebe nicht genug Wohnraum für alle. Diejenigen, die wohnungslos seien oder drohten, es zu werden, hätten i. d. R. nicht die Mittel, ihr Recht durchzusetzen. Es bedürfe daher einer konkreteren Ausgestaltung des Rechts auf Wohnen sowie einer Umverteilung, bzw. neu gedachten Verteilung des verfügbaren Wohnraums.