Aufenthaltsort der Kinder: Deutschland oder Dänemark?
Im Fall von Christina Block begann es wie bei vielen Trennungen: eine zerbrochene Beziehung, gemeinsame Kinder und ein jahrelanger Streit, wo die Kinder leben sollten. Nach einem Besuchswochenende in Dänemark blieben die zwei jüngsten Kinder bei ihrem Vater, obwohl ein deutsches Urteil dem entgegenstand. Von Scheliha stellt klar, dass dies eine Kindesentziehung darstellt, weil der Mutter auch sorgeberechtigt war und damit den Aufenthalt der Kinder mitbestimmen konnte. Der Vater rechtfertigte sein Verhalten mit Vorwürfen körperlicher und psychischer Gewalt seitens der Mutter.
Im September 2021 sprach das Familiengericht Hamburg dem Vater vorläufig das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Doch das Oberlandesgericht übertrug im Oktober 2021 wiederum das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter.
Juniorprofessorin von Scheliha weist darauf hin, dass die Kinder demnach zur Mutter nach Hamburg hätten zurückkehren müssen. Allerdings konnte die deutsche Gerichtsentscheidung in Dänemark nicht durchgesetzt werden. Die Familienrechtlerin begründet es so: „Hier kommt die besondere europäische Konstellation ins Spiel: Nach der Brüssel IIa bzw. IIb Verordnung werden grundsätzlich gerichtliche Entscheidung über das Sorge- bzw. Umgangsrecht aus einem EU-Staat automatisch auch in anderen EU-Staaten anerkannt und vollstreckt, ohne eigene Prüfung. Dänemark ist jedoch als einziger Mitgliedstaat diesen Verordnungen nicht beigetreten.“
Die dänischen Behörden prüften die Rechtslage also eigenständig und lehnten im Dezember 2021 die Herausgabe der Kinder an die Mutter ab, nachdem sie sie angehört hatten. Die Anträge der Mutter auf Rückführung der Kinder nach dänischem Recht wurden ebenfalls abgelehnt. Von Scheliha: „Zwar hat der Vater die Kinder widerrechtlich in Dänemark behalten, doch die Rückführung war laut der dänischen Gerichte nicht möglich, da die Kinder bei der Rückkehr einem erheblichen Risiko für körperliche oder seelische Schäden ausgesetzt gewesen wären und sich ernsthaft gegen die Rückkehr ausgesprochen hatten.“
Christina Block ignorierte die dänische Gerichtsentscheidung und versuchte mit allen Mitteln, ihre Kinder zurückzuholen. Es gipfelte darin, dass der Vater in der Silvesternacht 2023/24 überfallen wurde und die Kinder gewaltsam nach Deutschland verschleppt wurden.
Zuständigkeit der Gerichte wechselt über Grenzen hinweg
Die Frage, ob es sich dabei auch um eine Kindesentführung handele, beantwortet von Scheliha mit einem klaren Ja. Nach einem Eilverfahren übertrug das Hanseatische Oberlandesgericht im Januar 2024 dem Vater vorläufig das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Erziehungsrecht. Gleichzeitig ordnete das Gericht die sofortige Herausgabe der Kinder an den Vater an.
Von Scheliha erklärt weiter: „Das Gericht stützte seine Entscheidung auf völkerrechtliche und nationale Verfahrensregelungen, die Eilmaßnahmen zum Schutz von Kindern ermöglichen. Eine Anhörung der Kinder erfolgte nicht, obwohl die verfahrensrechtlichen Normen das als verpflichtend vorschreiben.“
Im Februar 2024 erklärte das Oberlandesgericht Hamburg, dass die deutschen Gerichte nicht mehr international zuständig seien. Zuständig seien immer die Gerichte des Staates, in dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Da die Kinder seit über zwei Jahren bei ihrem Vater leben, sei das mittlerweile Dänemark. Auf die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Aufenthaltswechsels komme es nicht an, so von Scheliha.
Die Familienrechtlerin erklärt die Logik dahinter: „Entscheidend ist das Kindeswohl. Zuständig soll der Staat sein, in dem das Kind lebt und integriert ist, um Belastungen für das Kind durch das Verfahren so minimieren. Die Nähe des Gerichts erleichtert Anhörungen und Beweiserhebungen, da Sprache und Umfeld vertraut sind. Deshalb kann sich die Zuständigkeit ändern, wenn sich der Lebensmittelpunkt des Kindes verlagert – unabhängig davon, ob der Ortswechsel rechtmäßig war.“
Bundesverfassungsgericht hat Kindeswohl im Blick
Christina Block legte Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des OLG ein, das Bundesverfassungsgericht nahm das Verfahren jedoch nicht zur Entscheidung an.
Von Scheliha legt die Begründung dar: „Die Auslegung der Zuständigkeitsregelungen, insbesondere des Begriffs des ‚gewöhnlichen Aufenthalts‘ durch das OLG, ist laut Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellung, dass sich die Kinder in Dänemark eingelebt hatten, erfolgte im Einklang mit fachgerichtlicher Rechtsprechung und berücksichtigte die Rechte der Kinder in verfassungsrechtlich zulässiger Weise.“
Das Bundesverfassungsgericht ist bei der Kindesanhörung im familiengerichtlichen Verfahren grundsätzlich streng. Denn Sorgerechtsstreitigkeiten müssen sich stets am Kindeswohl ausrichten, so von Scheliha. Die unterbliebene Kindesanhörung stelle aber keine Verletzung von Grundrechten dar, denn: „hier hatte das OLG in zulässigerweise andere Erkenntnisquellen, um das Kindeswohl zu ermitteln: Aussagen der Polizei, Schulberichte oder gutachterliche Einschätzungen.“ Die Kinder dürfen daher bei ihrem Vater bleiben.
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Europa
Der Fall vereint viele Herausforderungen, wie sie in internationalen Familienkonflikten vorkommen können. Dabei geht es um nationale Zuständigkeiten, völkerrechtliche Zusammenarbeit und grundrechtlichen Kindesschutz. Der Fall zeigt, wie elterliches Eigeninteresse Kinder gefährden kann. Von Scheliha: „Gerade Kinder leiden unter den Konflikten ihrer Eltern am stärksten und geraten häufig zwischen die Fronten.“ Deshalb trügen Familiengerichte eine große Verantwortung, die in grenzüberschreitenden Fällen noch weiter wächst. Die Familienrechtlerin sieht hier eine große Chance in der europäischen Zusammenarbeit: „Nur durch koordiniertes Handeln kann sichergestellt werden, dass das Wohlergehen der Kinder im Mittelpunkt steht – egal, auf welcher Seite der Grenze sie leben.“